BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 42/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 18. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen.
Der Wert 86.203,94 Euro festgesetzt.
des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Abweichung vom Senatsurteil vom 27. April 1995 (IX ZR 147/94, NJW 1995, 2103, 2105) liegt nicht vor. Die Sachverhalte der Entscheidungen sind nicht vergleichbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2005 - 8 O 437/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 U 54/05 -