Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 51/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro fest-

gesetzt.

Gründe

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den Klä-

gern vorgeschlagenen „Gesamtlösung“ nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG

verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die

Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Ge-

sprächs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine Kün-

digung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des Überziehungsbetrages ab-

zuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht

einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere

Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2005 - 1 O 2495/03 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 166/05 -