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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – VII ZB 74/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens

können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner

den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen

des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZB 74/06 -

Thüringisches Oberlandesgericht in Jena

LG Erfurt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

9. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom

21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum

Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

2

Die Beklagte begehrt die Festsetzung von Kosten für ein privates Sach-

verständigengutachten.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in An-

spruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht ein

Sachverständigengutachten eingeholt, für das der Sachverständige eine Vergü-

tung in Höhe von 8.660,56 € in Rechnung gestellt hat. Dieses Gutachten hat die

Beklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sach-

verständigen Z. angegriffen.

3

Die Beklagte hat beantragt, die ihr für die Einholung des Gutachtens des

Sachverständigen Z. entstandenen Kosten in Höhe von 47.062,50 € netto fest-

zusetzen. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige

Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungs-

beschluss abgeändert und die streitgegenständlichen Kosten auf 13.000 € fest-

gesetzt.

4

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-

strebt die Beklagte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers

gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, hilfsweise die Zu-

rückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-

richt.

II.

6

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat im Hilfsantrag Erfolg. Sie

führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung

der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten des prozessbegleitenden

Privatgutachtens seien nach den Grundsätzen der prozessualen Kostenerstat-

tung nur in einem Umfang von 13.000 € erstattungsfähig. Es könne offen blei-

ben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die Erstellung des privaten Gutach-

tens erforderlich gewesen sei. Auch auf die Frage, ob die Vergütung des Sach-

verständigen sich in einem durch die Entschädigungssätze des JVEG vorge-

zeichneten Rahmen zu bewegen hat, komme es im Ergebnis nicht entschei-

dend an, wenngleich das Beschwerdegericht zur Annahme einer solchen Be-

grenzung neige. Die Beklagte habe die sich aus Treu und Glauben, § 242 BGB,

bzw. dem Gesichtspunkt der Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB,

ergebende Obliegenheit verletzt, dem Kläger den Kostenrahmen des außerge-

richtlich eingeholten Gutachtens vorab mitzuteilen. Diese Obliegenheit ergebe

sich aus dem kostenrechtlichen Transparenzgebot. Das Kostenrecht schütze

die Parteien vor unabsehbaren Kostenfolgen und ermögliche ihnen, ihr Pro-

zessverhalten daran auszurichten. Dieser Schutz dürfe nicht dadurch unterlau-

fen werden, dass eine Partei auf eigene Faust außerprozessuale Aufwendun-

gen in einer das gesetzliche Kostenrecht weit übersteigenden Größenordnung

tätige, ohne dabei der Gegenseite zumindest vorab Kenntnis und somit Gele-

genheit zu einer Änderung ihrer Prozessplanung zu geben. Hätte der Kläger

gewusst, dass auf ihn im Unterliegensfall zu dem gesetzlich zu erstattenden

Gesamtbetrag von rund 18.000 € zusätzliche Gutachterkosten von 47.000 €

hinzu kämen, erscheine es abstakt betrachtet als nicht ausgeschlossen, dass er

bei einer Chancen-Risiko-Analyse möglicherweise anders disponiert und eine

Klagerücknahme in Betracht gezogen oder zumindest einen Teil der streitigen

Sachfragen unstreitig gestellt hätte, um den Untersuchungsaufwand zu verrin-

gern. Da die Beklagte ihm den Kostenrahmen des Gutachtens vorab nicht mit-

geteilt habe, habe der Kläger allenfalls mit zusätzlichen Kosten in der Größen-

ordnung des vorhandenen Gerichtsgutachtens einschließlich eines gewissen

Toleranzspielraums zu rechnen gehabt. Lediglich diese Kosten, die das Be-

schwerdegericht als nicht höher als 13.000 € bemesse, könne die Beklagte im

Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der weitergehenden

Kosten sei sie auf einen im Klagewege zu verfolgenden materiellen Kostener-

stattungsanspruch zu verweisen.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erstattungsfähi-

gen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht

deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den

Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

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Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des

Rechtsstreit zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu

erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-

verteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist einerseits klargestellt,

dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit

dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern

nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-

verteidigung notwendig waren. Andererseits sind damit die Voraussetzungen

der Kostenpflicht auch abschließend festgelegt. Sind demnach bestimmte Kos-

ten einer Partei als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind

diese von der unterliegenden Partei ohne weiteres zu tragen. Die Auffassung

des Beschwerdegerichts, wonach die vollständige Erstattungsfähigkeit be-

stimmter Kosten von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig ist,

entbehrt daher der rechtlichen Grundlage.

9

Für die Annahme einer der erstattungsberechtigten Partei obliegenden

Vorabankündigung in der vom Beschwerdegericht angenommenen Art und

Weise besteht auch kein Bedürfnis, insbesondere nicht unter dem Gesichts-

punkt des kostenrechtlichen Transparenzgebots. Da nach § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind, kann die unterliegende Par-

tei lediglich mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verständige

Partei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als

sachdienlich ansehen musste. Mit derartigen Kosten muss eine Partei im Rah-

men eines zivilrechtlichen Rechtsstreits grundsätzlich rechnen. Einer vorherigen

Ankündigung derartiger Kosten seitens ihres Gegners bedarf es nicht.

III.

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Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der

angefochtene Beschluss ist, soweit er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist,

aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dieses wird bei der weiteren

Prüfung zu berücksichtigen haben:

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Von keiner der Parteien wird in Zweifel gezogen, dass die Einholung des

privaten Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-

digung der Beklagten notwendig war und deshalb von einer Erstattungsfähigkeit

dem Grunde nach auszugehen ist (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 13. April

1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 123). Ob dies für alle Teile des Gutach-

tens gilt und in welchem Umfang die für dieses aufgewandten Kosten notwen-

dig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, wird hingegen einer eingehenden

Prüfung bedürfen , insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der ermittel-

ten Stundenzahl und des in Ansatz gebrachten Stundensatzes. Insoweit wird es

auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage ankommen, ob und in-

wieweit zur Angemessenheitsprüfung die Regelungen des Justizvergütungs-

und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden können (vgl. dazu

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 86; MünchKommZPO-Belz, 4. Aufl.,

§ 91 Rdn. 56; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Privatgutachten", je-

weils m. w. N.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 613, 614; OLG Koblenz, Jur-

Büro 1996, 90, 91; OLG Köln, BauR 1989, 372; OLG München, JurBüro 1987,

897, 898). Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Ange-

messenheit des Stundenlohns des Sachverständigen die Sätze des Justizver-

gütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch

des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

- ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich

das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine

entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausge-

gangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen

geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssät-

zen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters

ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer

besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 O 3017/99 -

OLG Jena, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W 168/06 -