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BGH Urteil vom 25.01.2007 – VII ZR 105/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR_:

nein

nein

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach

der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit

das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, ist nicht dahin auszule-

gen, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung

eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist.

BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - VII ZR 105/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2006 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt mit der Klage Vergütung von Leistungen, die die

Beklagte anlässlich der Verbreiterung und Instandsetzung einer Strombrücke in

Auftrag gab. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die

Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart hätten.

Die Parteien, die Klägerin vertreten durch ihren Fachbauleiter K., unter-

zeichneten am 28. März 2000 ein Verhandlungsprotokoll. Dieses enthält u.a.

folgende Regelungen:

„20. Vertragsbestandteile

Bei Auftragserteilung sind Vertragsbestandteile in nachfolgender

Reihenfolge, wobei jeweils das Vorhergehende Vorrang gegenüber

dem Nachfolgenden hat:

a) das Auftragsschreiben

b) dieses Verhandlungsprotokoll mit Anlagen

c) die Geschäftsbedingungen FLB

h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer der

Bauunternehmung K.S..

21. Gerichtsstand: "S. S. …"

Die dem Verhandlungsprotokoll beigefügten Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen für Nachunternehmerregel regeln unter Nr. 9:

"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss

des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach der

Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie

e.V., N. -W in D. in der jeweils gültigen Fas-

sung entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma des HU."

3

Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 31. März 2000 den Auftrag

und wies darauf hin, dass sie verpflichtet sei, bei allen Verträgen die Ge-

schäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "Fahrübergän-

ge und Lager für Brückenbau (FLB)" zugrunde zu legen. Sie bat um Rückgabe

einer unterschriebenen Zweitschrift, mit der die Beklagte der Gültigkeit dieser

Bedingungen zustimme. Solange die unterschriebene Zweitschrift nicht vorlie-

ge, könne mit der Auftragsbearbeitung nicht begonnen werden.

5

Die Beklagte hat dieses Schreiben gegengezeichnet.

Die Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells

"Fahrübergänge und Lager für Brückenbau (FLB)" (künftig: FLB-Bedingungen)

enthalten folgende Regelung:

" I. Anwendbarkeit

…Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind

hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über

seine Wirksamkeit ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Ge-

richt."

6

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung

in den Vertragsbedingungen für Nachunternehmer als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

7

Die Revision ist unbegründet.

Entscheidungsgründe

8

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

9

Das Berufungsgericht lässt offen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien

I.

am 28. März 2000 oder mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 31. März

2000 durch die Beklagte zustande gekommen sei. In beiden Fällen beanspru-

che die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für

Nachunternehmer Geltung. Diese Bedingungen seien nachrangig nach den

FLB-Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden. Aus der "Auftragsbestä-

tigung" vom 31. März 2000 könne nicht entnommen werden, dass sie, ebenso

wie die sonstigen im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Vereinbarungen, nicht

gelten sollten. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Schreibens. Aus ihm er-

gebe sich auch, dass es der Klägerin in erster Linie darum gegangen sei, ein

von der Beklagten unterzeichnetes Dokument zu erhalten, in dem diese aus-

drücklich der Geltung der FLB-Bedingungen zustimme. Hätte die Klägerin die

"Auftragsbestätigung" dahingehend verstanden wissen wollen, dass außer den

ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen keinerlei weitere Regelungen aus

dem in Bezug genommenen Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 hätten

Vertragsinhalt werden sollen, hätte sie dies hinreichend deutlich machen müs-

sen.

10

Die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für

Nachunternehmer sei nicht wegen des Vorrangs der FLB-Bedingungen oder

wegen der darin enthaltenen Abwehrklausel unwirksam. Die FLB-Bedingungen

schlössen die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht aus. Die formularmäßig

getroffene Bestimmung eines Gerichts enthalte keine Zuweisung der Streitigkei-

ten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Gericht im Sinne der Regelung sei nicht

lediglich das Zivilgericht, sondern auch ein Schiedsgericht. Zudem liege der

Schwerpunkt der Ziffer X. der FLB-Bedingungen auf der örtlichen Bestimmung

des Gerichts. Die Regelung solle in erster Linie sicherstellen, dass die Streitig-

keiten an einem Gericht in der Nähe des Unternehmersitzes des Verwenders

ausgetragen werden.

11

Auch die Vereinbarung des Gerichtsstandes S. S. stehe der

Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Über die Bestimmung

des örtlichen Gerichtsstandes hinaus sei keine weitere Regelung getroffen wor-

den.

12

Die Schiedsvereinbarung sei wirksam. Dem Schriftformerfordernis sei

Genüge getan. Die Behauptung, der Fachbauleiter K. sei nicht bevollmächtigt

gewesen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, sei unerheblich. K. müsse je-

denfalls als bevollmächtigt gelten. Dieser sei bereits bei Abgabe des Leistungs-

angebots als Vertreter aufgetreten und von der Klägerin auch zu den Vertrags-

verhandlungen entsandt worden.

13

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-

sen, inwieweit die Formularklausel "Gerichtsstand ist das für (…) zuständige

Gericht" den Ausschluss einer - ebenfalls formularmäßig, aber vom Vertrags-

partner eingeführten - Schiedsvereinbarung bewirkt.

II.

15

Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen,

wonach sie sich für die der Klage zugrunde liegende Streitigkeit der Entschei-

dung durch ein Schiedsgericht unterworfen und den Rechtsweg zu den staatli-

chen Gerichten ausgeschlossen haben, § 1029 ZPO. Die Klage ist deshalb auf

die vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Rüge der Beklagten als

unzulässig abzuweisen, § 1032 ZPO.

16

1. Die Revision ist der Auffassung, der Vertrag sei zustande gekommen,

nachdem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 31. März 2000 unter-

schrieben habe. Sie meint, in diesem Fall sei die Schiedsvereinbarung in den

Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nicht Vertragsinhalt. Das trifft nicht

zu.

17

a) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass

die FLB-Bedingungen nach dem Inhalt des Schreibens vom 31. März 2000 vor-

rangig vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer und

anderen Bedingungen des Vertrages gelten sollten. Das Berufungsgericht geht

ausdrücklich davon aus, dass die FLB-Bedingungen vorrangig vor den Allge-

meinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer vereinbart sind. Die Ver-

einbarung "21. Gerichtsstand S. S. " wertet das Berufungsgericht als

Individualvereinbarung. Diese gilt vorrangig vor den Allgemeinen Vertragsbe-

dingungen der Parteien, § 4 AGBG. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin

aus.

18

b) Ziff. I. und X. der FLB-Bedingungen schließen eine formularmäßige

Schiedsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspart-

ners nicht aus. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschie-

den.

19

aa) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden,

Ziff. X. regele auch den Fall, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Die mit "Ge-

richtsstand" überschriebene Ziff. X. der FLB-Bedingungen regelt die örtliche

Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni

1986 - III ZR 200/85, zitiert nach Juris). Das ergibt sich daraus, dass sich der

Gerichtsstand nach dem "für den Sitz" des Lieferers zuständigen Gericht be-

stimmt. Damit wird ersichtlich ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des je-

weils abzuschließenden Vertrages auf die nur für staatliche Gerichte geltenden

Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung Bezug genommen. Danach

ist das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand

hat, § 12 ZPO. Allgemeine Gerichtsstände werden unter anderem nach dem

Wohnsitz einer Person, § 13 ZPO, dem Verwaltungssitz, § 17 Abs. 2 ZPO, oder

dem Sitz der Niederlassung, § 21 Abs. 1 ZPO, bestimmt. Die Gerichtsstands-

bestimmung nach dem Sitz des Lieferers kann sich hingegen nicht auf den Fall

beziehen, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Dies würde voraussetzen,

dass es allgemein für den Sitz des Lieferers zuständige Schiedsgerichte gibt.

Das ist nicht der Fall. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, eine Gerichts-

standsvereinbarung bei der Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen

Verfahrens zu berücksichtigen, vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

20

bb) Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass sich aus

Ziff. X. der FLB-Bedingungen keine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit

der staatlichen Gerichte ergibt. Der Regelung kann nicht entnommen werden,

dass mit ihr die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ausgeschlossen ist. Mit der

Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung beschäftigt sich die Klausel weder aus-

drücklich noch konkludent. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes bedeutet

entgegen der Auffassung der Klägerin nicht denknotwendig, dass die staatli-

chen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit Schieds-

vereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch

dann einen Sinn, wenn sie lediglich für den Fall gelten soll, dass die staatlichen

Gerichte zuständig sind. So ist die Klausel zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss

vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO). Ein möglicher Wille, Schiedsvereinba-

rungen auszuschließen, hätte in der Klausel zum Ausdruck kommen müssen.

Ein solcher Wille lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus

ableiten, dass Schiedsgerichte nur ausnahmsweise vereinbart werden und die

Zuständigkeit der staatlichen Gerichte den Regelfall bildet. Die Klausel schließt

es nicht aus, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners

den Ausnahmefall zu vereinbaren und damit der Klausel weitgehend den An-

wendungsbereich zu entziehen. Ein geringer Anwendungsbereich verbleibt im

Übrigen gemäß § 1033 ZPO auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts (vgl.

Brandenburgisches OLG, BauR 2002, 1890, 1891). Anwendbar ist die Ge-

richtsstandsklausel auch, wenn die Einrede der Schiedsabrede nicht erhoben

wird. Etwaige Unklarheiten der FLB-Bedingungen gingen ohnehin zu Lasten der

Klägerin, § 5 AGBG. Denn sie ist Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen.

21

c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, mit der im Ver-

handlungsprotokoll enthaltenen individuellen Abrede "Gerichtsstand: S.

S. " hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Schiedsgericht aus-

geschlossen ist. Die Auslegung dieser Individualabrede unterliegt lediglich einer

beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht, ob gegen Auslegungs-

grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder ge-

setzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind. Es ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Abrede nur die Rege-

lung einer örtlichen Zuständigkeit gesehen hat, mit der die formularmäßige Ver-

einbarung eines Schiedsgerichts nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn die

Vereinbarung in der Erwartung geschlossen sein mag, dass staatliche Gerichte

zuständig sind, regelt sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerich-

te. Sie schließt damit auch nicht aus, dass die Parteien in ihren Geschäftsbe-

dingungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren.

22

d) Die Schiedsvereinbarung ist formwirksam, § 1031 ZPO. Ob im Hin-

blick auf die Unterschrift des Vertreters der Klägerin unter die Vertragsbedin-

gungen für Nachunternehmer die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO

erfüllt sind, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des

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aa) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht offen gelassenen

Fall, dass der Vertrag am 28. März 2000 zustande gekommen ist und durch das

Verhandlungsprotokoll dokumentiert wird. In dem von beiden Seiten unter-

schriebenen Verhandlungsprotokoll wird auf die Schiedsvereinbarung Bezug

genommen. Die Bezugnahme ist dergestalt, dass sie die in den Vertragsbedin-

gungen für Nachunternehmer enthaltene Schiedsvereinbarung zum Bestandteil

des Vertrages macht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsvereinba-

rungsklausel in diesen Bedingungen ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss

vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1031,

Rdn 9).

24

bb) Ist der Vertrag erst zustande gekommen, nachdem die Beklagte die

"Auftragsbestätigung" der Klägerin vom 31. März 2000 unterschrieben hat, so

gilt nichts anderes. Denn die von beiden Vertragsparteien unterschriebene "Auf-

tragsbestätigung" nimmt Bezug auf den "Auftrag" vom 28. März 2000. Bestand-

teil dieses "Auftrags" sind die in Bezug genommenen Vertragsbedingungen für

Nachunternehmer.

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cc) Vergeblich macht die Revision geltend, der Fachbauleiter K. habe

keine Vollmacht gehabt, eine Schiedsvereinbarung zu treffen.

Auf die insoweit vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel am Wahr-

heitsgehalt dieser Behauptung und auf eine Anscheinsvollmacht kommt es nicht

an. Die Klägerin hat jedenfalls mit der Auftragsbestätigung vom 31. März 2000

die Einbeziehung der Vertragsbedingungen für Nachunternehmer in den Ver-

trag genehmigt. Die Auftragbestätigung ist nach ihrem eigenen Vortrag von ih-

rem damaligen Prokuristen gegengezeichnet worden.

27

dd) Sofern sich die Revision möglicherweise auch dagegen wenden will,

dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Vertragsbedingungen für

Nachunternehmer nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung überhaupt noch

Vertragsgegenstand sind, könnte sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil

die diesbezügliche Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich über-

prüfbare Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

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2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-

gerichts, die Schiedsvereinbarung sei auch dann in den Vertrag einbezogen

worden, wenn der Vertrag bereits am 28. März 2000 geschlossen worden sein

sollte. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vor-

stehenden Ausführungen gelten entsprechend. Auch in diesem Fall sind die

Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nachrangig vereinbart und ist die

Schiedsvereinbarung wirksam.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Haß Wiebel

Kniffka Eick

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 22.07.2005 - 52 O 176/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 U 161/05 -