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BGH Beschluss vom 26.01.2007 – 2 ARs 2/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges
Az.: 3231 Js 2830/04 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 314 a BRs 13/04 Amtsgericht Hannover
Az.: 15 StVK 1976/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. Januar 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hannover
vom 30. November 2006 wird aufgehoben.
2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Hannover ist für die Ent-
scheidungen, die infolge der Aussetzung der vom Amtsgericht
Hannover erkannten Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich
werden, zuständig.
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1. Das Jugendschöffengericht Hannover hatte gegen die Verurteilte eine
Gründe:
Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts
Hannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte
vom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der Justizvollzugsanstalt Vechta.
Das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht
Vechta - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung
aus. Das Amtsgericht Hannover - Jugendrichter - übertrug mit Beschluss vom
30. November 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Hinblick auf
die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß
§ 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die
Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesge-
richtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.
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2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden
streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-
ren.
Die Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrich-
ter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzulässig. Der in § 462 a Abs. 4
StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstre-
ckung von Jugendstrafen. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu
deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwi-
schenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder
zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Ein-
heitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die Überwachung der Bewäh-
rung bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte außerdem zu einer oder
mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden
ist und aufgrund einer
(Teil-)Verbüßung die Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht
hinsichtlich aller zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemei-
nem Strafrecht zuständig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - Ju-
gendrichter - Hannover die Bewährungsaufsicht für die von ihm verhängte Ju-
gendstrafe nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer übertragen. Der
Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzo-
genen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG,
in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR
StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar
1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl