Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2007 – 2 ARs 2/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 2/07 2 AR 9/07

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Betruges

Az.: 3231 Js 2830/04 Staatsanwaltschaft Hannover

Az.: 314 a BRs 13/04 Amtsgericht Hannover

Az.: 15 StVK 1976/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. Januar 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hannover

vom 30. November 2006 wird aufgehoben.

2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Hannover ist für die Ent-

scheidungen, die infolge der Aussetzung der vom Amtsgericht

Hannover erkannten Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich

werden, zuständig.

1

1. Das Jugendschöffengericht Hannover hatte gegen die Verurteilte eine

Gründe:

Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Vollstre-

ckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts

Hannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte

vom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der Justizvollzugsanstalt Vechta.

Das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht

Vechta - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung

aus. Das Amtsgericht Hannover - Jugendrichter - übertrug mit Beschluss vom

30. November 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Hinblick auf

die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß

§ 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die

Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesge-

richtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.

2

3

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden

streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-

ren.

Die Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrich-

ter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzulässig. Der in § 462 a Abs. 4

StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstre-

ckung von Jugendstrafen. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu

deren Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwi-

schenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder

zum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Ein-

heitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die Überwachung der Bewäh-

rung bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte außerdem zu einer oder

mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden

ist und aufgrund einer

(Teil-)Verbüßung die Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht

hinsichtlich aller zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemei-

nem Strafrecht zuständig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - Ju-

gendrichter - Hannover die Bewährungsaufsicht für die von ihm verhängte Ju-

gendstrafe nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer übertragen. Der

Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzo-

genen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG,

in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR

StPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar

1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl