Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2007 – 2 StR 591/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 591/06

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung

sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 - Handeltreiben

mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei

Jahren festgesetzt.

2

3

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel

ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hinsicht-

lich der Tat vom 28. März 2006 (UA S. 16) wird dagegen von den

Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt

sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem

An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun;

er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem

er das Rauschgift erhielt und an wen das Rauschgift am Zielort ab-

gegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der

Transportwege waren, auch wenn der Transport als solcher nicht

überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der ge-

planten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die

Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern

durch einen Dritten. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmen-

ge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die

Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Um-

stände, dass der Angeklagte bei diesem Betäubungsmittelgeschäft

nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann

daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

nicht aber als Täterschaft gewertet werden.

In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von

Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2

BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht

entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen

den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen

können.

Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Straf-

rahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach

§ 29a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht

bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittel-

geschäft eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl