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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 3 StR 1/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Soweit die Jugendkammer eine tateinheitliche Verurteilung wegen be-

sonders schwerer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB abge-

lehnt hat, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert, sondern unange-

messen begünstigt, bemerkt der Senat:

Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung

nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt entgegen der Auffassung des Landge-

richts nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Kör-

perverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beein-

trächtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit

oder erheblichen Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen ver-

bundene Schläge (BGH NStZ 1998, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250

Rdn. 26). Die hier festgestellte "äußerst massive und brutale Vorgehensweise"

mit zahlreichen Schlägen und Tritten mehrerer Täter u. a. gegen den Kopf des

Opfers stellt eine solche schwere körperliche Misshandlung dar.

An einer entsprechenden Verurteilung hätte sich das Landgericht auch

nicht deshalb gehindert sehen dürfen, weil der besonders schwere Raub nicht

Gegenstand der Anklage war. Denn das Gericht muss - gegebenenfalls nach

einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO - die ganze angeklagte

Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis

der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss

zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung erschöpfend aburteilen und ihren Un-

rechtsgehalt voll ausschöpfen (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 264

Rdn. 10 m. w. N.).

Dem Senat ist angesichts der von mehreren Angeklagten begangenen

äußerst brutalen Tat mit ganz gravierenden Folgen für das Opfer die gegen den

mehrfach einschlägig vorbelasteten Angeklagten verhängte ungewöhnlich milde

Einheitsjugendstrafe nicht nachvollziehbar.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert