Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 3 StR 487/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 487/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten N. :

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge bleibt schon deshalb ohne Er- folg, weil die Verlesung des Urteils gegen den Tatbeteiligten G. gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig war; § 250 Satz 2 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Im Übri- gen beruht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht auf der Verwertung des Halbsatzes, der nach dem Sachvortrag der Revision als Einlassung des G. allein dem gegen diesen ergangenen Urteil und nicht der Aussage des Zeugen KHK H. entnommen worden ist.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert