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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 3 StR 489/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 489/06

BESCHLUSS

vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht ge- prüft hat, ob sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB) sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht hat.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert