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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 3 StR 490/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 13. Juni 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-
fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe die
§§ 217, 218, 338 Nr. 8 StPO verletzt, weil es einen Aussetzungsantrag, der auf
die unterlassene Ladung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. ge-
stützt war, zu Unrecht abgelehnt habe.
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Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u. a. Fol-
gendes ausgeführt:
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"Das Landgericht hatte den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechts-
anwalt H. , mit Schreiben vom 23. Februar 2006 zur Hauptverhand-
lung am 3. Mai 2006 geladen. Mit Schreiben vom 19. April 2006 zeigte Rechts-
anwalt Z. , der mit Rechtsanwalt H. eine Bürogemein-
schaft betreibt, an, dass er vom Angeklagten als Wahlverteidiger beauftragt sei,
und beantragte ihn als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Schwierigkeit und
Umfang des Verfahrens seien insbesondere damit belegt, dass zu den vom Ge-
richt anberaumten drei Hauptverhandlungsterminen aller Voraussicht nach wei-
tere Termine hinzukommen würden. Akteneinsicht benötige er nicht, da die Ak-
te im Büro bereits vorgelegen habe. Der Antrag auf Beiordnung als zweiter
Pflichtverteidiger wurde vom Landgericht abgelehnt, eine Ladung von Rechts-
anwalt Z. zu den im Februar 2006 bestimmten Terminen erfolgte nicht.
Weder diese Termine noch die beiden weiteren Fortsetzungstermine am 30.
Mai 2006 und 13. Juni 2006, zu denen er jeweils neben dem Pflichtverteidiger
geladen worden war, nahm der Wahlverteidiger wahr. Einen vom Pflichtvertei-
diger und dem Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Aus-
setzungsantrag
wegen
unterlassener
Ladung
von
Rechtsanwalt
Z. wies das Gericht durch Beschluss vom selben Tag zurück. Ein
durchgreifender Rechtsfehler liegt darin … nicht:
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Falle
mehrerer Verteidiger diese grundsätzlich alle zu laden, sofern es sich nicht um
Rechtsanwälte einer Sozietät handelt (BGHSt 36, 259, 260; NStZ 1995, 298;
StV 2001, 663f.; Tolksdorf in KK StPO § 218 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Revision
weist zwar darauf hin, dass die Rechtsanwälte H. und Z.
keine Sozii sind, sondern eine Bürogemeinschaft betreiben. Insoweit kann je-
doch nichts anderes gelten als bei einer Sozietät. Gemäß § 59a Abs. 4 BRAO
finden für Bürogemeinschaften die Vorschriften für Sozietäten im Wesentlichen
entsprechende Anwendung. Kein Unterschied besteht vor allem in dem für die
Zurechnung der Ladung bei Sozietäten entscheidenden Punkt der gemeinsa-
men Büroorganisation, bei der Räume, Personal und sonstige Betriebsmittel
gemeinsam genutzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2692 f.) und alle Mitglieder
der Bürogemeinschaft Zugang zu allen Mandantendaten haben (vgl. Anwaltsge-
richtshof Hamm B.v. 7. November 2003 - 2 ZU 10/03 Abs. 12 - juris). Im vorlie-
genden Fall bestätigt sich dies schon dadurch, dass Rechtsanwalt Z.
mit dem Schreiben vom 24. April auf eine Übersendung der Akten zur
Einsicht verzichtete, da diese 'im Büro' bereits vorlagen. Unerheblich ist dem-
gegenüber der Hinweis der Revision darauf, dass es sich jeweils um Einzel-
mandatsverhältnisse handelte. Auch eine Sozietät wird nicht als solche als Ver-
teidiger mandatiert, sondern Verteidiger sind jeweils einzelne Rechtsanwälte,
die sich nach Bevollmächtigung als Verteidiger bestellten (vgl. BVerfGE 43, 79,
91, 94; Gollwitzer in L/R 25. Aufl. § 218 Rdnr. 10; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl.
vor § 137 Rdnr. 6, § 146 Rdnr. 8 m.w.N.). Die interne Zurechnung von Kosten
und Erträgen der anwaltlichen Tätigkeit schließlich, die Sozietäten und Büroge-
meinschaften voneinander unterscheidet, ist für die Frage der Zurechnung einer
Ladung ohne jegliche Bedeutung."
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Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er, dass die
Rechtsanwälte H. und Z. nicht nur unter derselben Kanz-
leianschrift mit einer identischen Telefonnummer tätig sind (vgl. BGHR StPO
§ 218 Ladung 3), sondern die Faxe des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z.
als Absender "RA C. &H. " ausweisen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert