Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 4 StR 535/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2006, soweit es die

Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung

und Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit

der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der

Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings beanstandet die Revision im

Ansatz zu Recht die auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachver-

ständigen gestützte Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentrationen der An-

geklagten (UA 23/24). Denn zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten zu

ihren maximalen Trinkmengen hätte das Landgericht nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs eine Kontrollberechnung auf der Grundlage eben die-

ser maximal in Betracht kommenden Trinkmengen mit den für die Angeklagte

günstigsten Abbauwerten vornehmen müssen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 20

Blutalkoholkonzentration 19 und § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8). Es

genügte demgegenüber nicht, dass das Landgericht eine Kontrollberechnung

lediglich auf der Grundlage der minimalen Trinkmengen vornahm. Auf diesem

Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht, da das Landgericht für beide Taten

eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten

im Sinne des § 21 StGB bejaht und eine vollständige Aufhebung der Steue-

rungsfähigkeit (§ 20 StGB) der erheblich alkoholtoleranten Angeklagten sach-

verständig beraten ausgeschlossen hat.

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2. Dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das

Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen.

Die Schwurgerichtskammer ist den gehörten Sachverständigen darin ge-

folgt, dass die Angeklagte eine ausgeprägte Alkoholabhängigkeit mit erhebli-

cher Alkoholtoleranz und Entzugserscheinungen aufweise. Auch die verfah-

rensgegenständlichen Taten beging die Angeklagte im Zustand erheblicher Al-

koholisierung. Obwohl die Angeklagte sich vor einigen Jahren freiwillig einer

stationären Alkoholtherapie unterzogen hatte, kurz nach deren Beendigung je-

doch wieder rückfällig geworden war, meint das Landgericht - auch darin den

Sachverständigen folgend -, dass bei ihr in Folge ihrer Krankheitseinsicht nun-

mehr von der "Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges" auszugehen sei.

Gleichwohl ist das Landgericht der Empfehlung der Sachverständigen, die sich

aus therapeutischer Sicht für eine Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt ausgesprochen haben, nicht gefolgt, weil bei Begehung der

Straftaten ein "einmaliges Bedingungsgefüge" vorgelegen habe, dessen erneu-

tes Auftreten unwahrscheinlich sei. Diese Bewertung, mit der die Schwurge-

richtskammer einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang der

Angeklagten zum Alkoholmissbrauch und den Taten, zumindest aber eine Ge-

fährlichkeitsprognose verneint, ist schon nach den zum Tatgeschehen getroffe-

nen Feststellungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Sachver-

ständigen der Angeklagten allgemein bescheinigen, sie sei unter Alkohol zu-

nehmend reizbarer. Zudem hätte es in diesem Zusammenhang einer näheren

Auseinandersetzung mit den Tatgeschehen bedurft, die Gegenstand der frühe-

ren Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung aus den Jahren 1998

und 1999 waren. Sollte auch seinerzeit eine Alkoholisierung der Angeklagten

mitursächlich gewesen sein, könnte schon deshalb der Annahme, die jetzt ab-

geurteilten Gewalttaten seien Ausfluss eines "einmaligen Bedingungsgefüges",

der Boden entzogen sein.

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Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher erneuter

Verhandlung und Entscheidung. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt

hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (st. Rspr.;

BGHSt 37, 5).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible