Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 4 StR 570/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007

gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Bochum vom 13. April 2006 zu gewähren, wird als unzu-

lässig verworfen.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels

zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner

Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Betruges in 27 Fällen, in einem Fall in

Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim

Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des Verur-

teilten gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der

Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu

hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006

zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO kann nicht gewährt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist ausreichend gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. Meyer- Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdnr. 6). Der derzeitige Verteidi- ger des Angeklagten, Rechtsanwalt J. , hat zwar bestä- tigt, den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 dar- auf hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisions- verfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvoll- ziehbar, dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zu- stellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006 noch über [richtig: einen Monat] von der Durchführung des Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D. , über dessen Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschlie- ßenden Klärung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht hinrei- chend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhin- dert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entspre- chende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrück- lichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt,

reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)."

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible