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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 4 StR 595/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 595/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Verurteilten am 30. Januar 2007 gemäß § 46

StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-

vision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom

30. Oktober 2003 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Antragsteller am 30. Oktober 2003 wegen meh-

rerer Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Das Urteil wurde sogleich rechtskräftig, nachdem sowohl der damalige Ange-

klagte und jetzige Antragsteller als auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbe-

lehrung ausdrücklich Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Nunmehr hat der Ver-

urteilte mit am 12. Oktober 2006 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts

Hamburg eingegangenen Schreiben "Wiedereinsetzung o.g. Urteils in die Revi-

sionsfähigkeit und Zulassung der Revision" beantragt. Der Antrag hat keinen

Erfolg.

2

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist un- zulässig. Der Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH

StV 2000, 542, 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Wil- lensbeeinflussung des Erklärenden, die ausnahmsweise ande- res bewirken kann (vgl. BGH a.a.O.), liegt auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Der Rechtsmittelver- zicht schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senat NStZ 1999, 364)."

3

Dem stimmt der Senat zu. Die weiteren Ausführungen des Verurteilten

im bei dem Senat am 20. Januar 2007 eingegangenen Schreiben führen zu kei-

nem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, soweit der Verurteilte geltend machen

will, er sei seinerzeit verhandlungsunfähig gewesen. Das Landgericht hat, wie

der Beschluss vom 30. Oktober 2003 (Bd. II. 6 Bl. 52 f. d.A.) ausweist, die Fra-

ge der Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe mehrerer Sachverständiger geprüft und

bejaht. Demgegenüber ergeben sich aus dem jetzigen Vorbringen für den Se-

nat keine Anhaltspunkte, die das seinerzeitige Ergebnis der Beurteilung in Zwei-

fel ziehen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible