Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 5 StR 497/06

5. Strafsenat

5 StR 497/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Neuruppin vom 11. August 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß

§ 349 Abs. 2 StGB als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision

des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen

bleibt der näher ausgeführten Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch hält sach-

lich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.

2

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erwä-

gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren

Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene

Berücksichtigung des Umstands, dass die – zudem wenig professionell aus-

geführte – Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, ver-

missen.

3

Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen

Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Wider-

spruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, eine neue Strafe zu

verhängen haben.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal