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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 5 StR 497/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Neuruppin vom 11. August 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StGB im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StGB als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen
bleibt der näher ausgeführten Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Strafausspruch hält sach-
lich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.
2
Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Erwä-
gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren
Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, lassen die angemessene
Berücksichtigung des Umstands, dass die – zudem wenig professionell aus-
geführte – Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, ver-
missen.
3
Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen, die allenfalls durch weitergehende, hierzu nicht in Wider-
spruch stehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, eine neue Strafe zu
verhängen haben.
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