Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 5 StR 517/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 1. September 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er die nur hinsichtlich der Maßregelanordnung

näher begründete Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Te-

nor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der seit

1992 ohne Unterbrechung inhaftierte Angeklagte in der Nacht vom 13. auf

den 14. Januar 2005, den Anstaltsgeistlichen T. als Geisel zu nehmen.

Anlass für diesen Entschluss war, dass der Angeklagte seit seiner etwa fünf

Monate zuvor erfolgten Verlegung in den Strafvollzug nach Dresden trotz

gegenteiliger Versprechungen auf der Eingangsstation verbleiben musste

und nicht die von ihm gewünschte Behandlung in der Sozialtherapeutischen

Anstalt erfuhr. Er empfand deswegen seine Lage als perspektivlos. Seine

Ankündigung, er plane eine Geiselnahme, hatte strengere Sicherungsanord-

nungen, aber keine Änderung seiner Behandlungssituation zur Folge. Am

14. Januar 2005 setzte er seinen Entschluss um. Dem auf sein Verlangen in

seiner Zelle erschienenen Anstaltsgeistlichen hielt er ein geschärftes Messer

an den Hals und forderte ihn auf, sich ruhig zu verhalten, dann werde ihm

nichts passieren. Mit einer Schnur fesselte er die Hände seines Opfers auf

dem Rücken. Er verständigte einen Justizvollzugsbediensteten und als die-

ser sich einen Eindruck von der Situation gemacht hatte, stellte der Ange-

klagte seine Forderungen; so verlangte er ein Funkgerät, ein Gespräch mit

einer Mitgefangenen sowie Tabak, Zigarettenhülsen und Schokolade im Wert

von 200 Euro aus der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt, welches von

seinem Einkaufskonto abgebucht werden sollte. Das dem Angeklagten sofort

übergebene Funkgerät warf er aus dem Fenster, da er damit nicht umgehen

konnte; die Genussmittel wurden ihm übergeben und auch die Mitgefangene

wurde zu seiner Zelle gebracht, so dass sich der Angeklagte längere Zeit mit

ihr unterhalten konnte. Währenddessen legte er das Messer auf den Tisch im

Haftraum. Er behandelte den Anstaltsgeistlichen respektvoll und bot ihm

auch Getränke an. Als jener ihn darauf aufmerksam machte, dass sich die

Fesseln lösten, erneuerte der Angeklagte sie nicht. Der Anstaltsgeistliche

versuchte nicht, das Messer zu nehmen, da er sich zu keinem Zeitpunkt ge-

fährdet fühlte und sicher war, dass seine Geiselnahme unblutig beendet wer-

den könnte. Tatsächlich entschloss sich der Angeklagte nach etwa vierein-

halb Stunden im Rahmen eines Gesprächs mit der Mitgefangenen zur Auf-

gabe. Später besprach er auch die Einzelheiten des beabsichtigten Vorge-

hens mit ihr und übergab ihr das Messer. Wie mit dem Einsatzkommando

verabredet, legte sich der Angeklagte auf den Boden, damit er festgenom-

men werden konnte.

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2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben.

a) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB

angenommen hat, leidet das Urteil an einem Begründungsmangel, der des-

halb durchgreifend ist, weil der Senat anhand des Urteils nicht prüfen kann,

ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen

worden sind.

Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßregel

aus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Gebotene eigene

Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen

ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich

ist (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ-RR 2000,

304; BGH NStZ-RR 2007, 22; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 5 StR

489/06). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts

nicht gerecht. Die Feststellung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB ist mit den Vorverurteilungen des Angeklagten begründet worden.

Hierzu teilt das Landgericht aber nur Schuldspruch und Strafmaß mit, im Üb-

rigen verweist es auf die „angesiegelten Urteilsabschriften“. Die Darstellung

des Lebenslaufs des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen be-

schränkt sich auf wenige Zeilen. Darin liegt keine für die Anordnung der Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung hinreichende Begründung. Die er-

forderliche Darstellung des Werdeganges des Angeklagten unter besonderer

Berücksichtigung seiner Vortaten und ihrer Genese sowie die Behandlung

der Frage, ob die Vortaten auf einem Hang zu delinquentem Verhalten beru-

hen und welche typischen Begehungsweisen dem Angeklagten zu eigen sind

(vgl. BGH NStZ-RR 2001, 103), fehlen und werden auch durch die „angesie-

gelten“ Urteile – die durch die „Ansiegelung“ nicht Bestandteil der Urteils-

gründe werden – nicht ersetzt. Zudem fehlt auch die Mitteilung, wie sich der

nach § 246a StPO angehörte Sachverständige zum Vorliegen eines Hanges

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert hat. Angesichts der psychi-

schen Gesamtbefindlichkeit des Angeklagten und des Charakters der Tat

versteht sich die Annahme eines Hanges nicht von selbst.

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b) Auch der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Erwä-

gungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren

Falles gemäß § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB verneint hat, ebenfalls

nicht nachvollziehbar begründet sind. Da keine ausreichenden Feststellun-

gen zum Lebenslauf und den Vorstrafen des Angeklagten getroffen worden

sind (oben a), kann der Senat auch nicht überprüfen, ob – wovon das Land-

gericht ausgeht – die Täterpersönlichkeit der Annahme eines minder schwe-

ren Falls entgegensteht. Dies versteht sich angesichts der Milderungsgründe

von Gewicht, insbesondere der freiwilligen Aufgabe der Tat durch den Ange-

klagten, die jedenfalls der durch § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 4 StGB privile-

gierten „tätigen Reue“ sehr nahe kommt (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003,

605), nicht ohne weiteres.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal