BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 5 StR 9/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil
nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte
im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten unter an-
derem vierzehn tatmehrheitlich begangene Fälle des Betruges zur Last.
Nach Teileinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) hatte das Landgericht – neben
Steuerhinterziehung in zehn Fällen – nur noch über den Tatvorwurf des Be-
truges in drei Fällen zu entscheiden. Das Landgericht konnte sich nur in ei-
nem (dem gewichtigsten) dieser Fälle mit einem großen Vermögensschaden,
nicht aber hinsichtlich zweier kleinerer Zusatzaufträge vom Vorliegen eines
Betruges überzeugen. Gleichwohl unterließ es einen Teilfreispruch mit Hin-
weis darauf, dass alle drei verbliebenen Betrugstaten „Teilakte einer natürli-
chen Handlung“ seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Um
Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, muss, wenn nicht wegen
aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB)
begangen sein sollen, insoweit grundsätzlich freigesprochen werden. Ein
Teilfreispruch muss auch dann ergehen, wenn das Tatgericht die Konkur-
renzverhältnisse anders beurteilt und von Tateinheit oder – wie hier – von
einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202
m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. April 1996 – 5 StR 127/96; Meyer-Goßner,
StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat holt den Teilfreispruch nach.
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Behrendt vom 26. Januar 2007 hat
vorgelegen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger