BGH Beschluss vom 30.01.2007 – VI ZR 114/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 114/06
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. Januar 2007 gegen den
Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über
die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge
der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass er die angesprochenen
Probleme rechtlich anders beurteilt als die Beklagte, begründet keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -