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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – VI ZR 114/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 114/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. Januar 2007 gegen den

Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige

Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist

es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über

die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge

der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass er die angesprochenen

Probleme rechtlich anders beurteilt als die Beklagte, begründet keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -