BGH Beschluss vom 30.01.2007 – VIII ZB 61/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen
die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2006
wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66
Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist
berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechts-
behelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom
10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nach-
dem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 C 672/04 -
LG Bautzen, Entscheidung vom 10.05.2006 - 1 S 36/06 -