Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – VIII ZB 61/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

beschlossen:

Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen

die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2006

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66

Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der

Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist

berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechts-

behelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom

10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nach-

dem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den

Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Kamenz, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 C 672/04 -

LG Bautzen, Entscheidung vom 10.05.2006 - 1 S 36/06 -