Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 28/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des

Senats vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. Novem-

ber 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

Mit seiner als Rechtsbeschwerde bezeichneten Gegenvorstellung vom

14. Januar 2007 hat der Beklagte keine Gründe vorgetragen, die zu einer ande-

ren Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen

könnten.

Seine Rechtsbeschwerde vom 9. November 2006 gegen den Beschluss

des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 2006 ist unzulässig.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.09.2006 - 3 C 1183/06 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 S 37/06 -