BGH Urteil vom 30.01.2007 – X ZR 53/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 53/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 30. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Funkuhr II
PatG § 10; BGB § 823 Abs. 1 Ai
a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland ge- liefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Er- zeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland be- stimmt ist.
b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines ver- meintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechts- verwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Er- zeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung).
BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 53/04 - OLG München LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. März 1985 angemeldeten und
nach Erlass des Berufungsurteils am 26. März 2005 durch Zeitablauf erlosche-
nen deutschen Patents 35 10 861, das eine Anzeigestellungs-Detektions-
einrichtung für eine Uhr, insbesondere eine Funkuhr, betrifft. Mit Urteil vom
23. September 1999 (X ZR 50/97, bei Bausch, BGH 1999-2001, 129) hat der
Senat das Patent unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage da-
durch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle der erteilten Patentansprü-
che acht Patentansprüche getreten sind, von denen Patentanspruch 1 lautet:
"Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung für eine Uhr mit einem
optronischen Sensor, wobei Räder zum Antreiben von Anzeige-
mitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke (31, 32;
39) vorgesehen sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass im
Inneren des Werkes (1) einer Funkuhr in die Lichtschranke (31,
32; 39) ein Zwischenrad (6, 13) und das von seinem Ritzel (7,
14) getriebene Rad (8, 15) mit je einer Blendenöffnung (35) hin-
einragen."
Die Klägerin stellt Räderwerke für Funkuhren her. Solche Räderwerke
lieferte sie an die H. Corp. Ltd. (im Folgenden: H. ) in H. ,
die hieraus Funkwecker herstellte, die sie ihrerseits an die K. Warenhaus
AG (im Folgenden: K. ) lieferte.
Die Beklagte sah in dem Vertrieb der Wecker eine Verletzung ihres Pa-
tents und mahnte K. deswegen ab. In der Folge stornierte H. die der
Klägerin erteilten Aufträge.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihr gegen-
über kein Unterlassungsanspruch zustehe. Ferner hat sie die Beklagte wegen
unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (Abnehmerverwarnung) auf Unterlas-
sung, Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien die negative Feststellungs-
klage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsge-
richt hat die Klage wegen Schutzrechtsverwarnung abgewiesen und der Kläge-
rin auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des
Rechtsstreits auferlegt (OLG München, GRUR-RR 2004, 189).
Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
die Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung weiter, wobei die
Parteien übereinstimmend den Unterlassungsantrag für in der Hauptsache er-
ledigt erklärt haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Re-
visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klä-
gerin stünden Ansprüche wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zu. Es fehle an einem unmittelbaren be-
triebsbezogenen Eingriff. Die Klägerin habe nicht den abgemahnten K.
mit Funkweckern, sondern H. mit einer "Gearbox" (Räderwerk) beliefert, die
in die von H. vertriebenen Wecker mit weiteren, von einem anderen Zuliefe-
rer gestellten Elementen eingebaut worden sei. Die Klägerin sei also nicht die
Herstellerin der Funkwecker und auch nicht der Zulieferer für K. , sondern
nur einer von mehreren Zulieferern der H. gewesen. Nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 (I ZR 186/75, GRUR 1977, 805
- Klarsichtverpackung) müsse der Zulieferer eines Verwarnten die wirtschaftli-
chen Nachteile der Entscheidung des Verwarnten, sich einer Schutzrechtsver-
warnung zu beugen, hinnehmen. Für den Zulieferer (Klägerin) des Zulieferers
(H. ) müsse dies erst recht gelten.
II.
Das hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Der Klägerin stehen Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt
die sachlich unberechtigte Verwarnung eines Abnehmers wegen Schutzrechts-
verwarnung allerdings einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Herstellers
des beanstandeten Produkts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
trieb dar (s. zuletzt BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung;
BGHZ 165, 311 - Detektionseinrichtung II). Das Berufungsgericht hat dies nicht
verkannt, jedoch für maßgeblich gehalten, dass die Klägerin nicht Herstellerin
der von K. vertriebenen Funkwecker sei.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Gegenstand des von der Beklagten
zur Rechtfertigung der Schutzrechtsverwarnung herangezogenen Patents ist
keine Funkuhr, sondern eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung für eine
Funkuhr. Die Beklagte hat demgemäß den Vertrieb des Weckers nicht als sol-
chen beanstandet, sondern deshalb, weil der Wecker eine Anzeigestellungs-
Detektionseinrichtung aufwies, die nach Meinung der Beklagten ihr Patent ver-
letzte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher der
Tatbestand einer die Rechte der Klägerin verletzenden unberechtigten Schutz-
rechtsverwarnung nicht verneint werden.
fend.
2.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch als im Ergebnis zutref-
a)
Die Klägerin kommt auch nicht als Herstellerin der Anzeigestel-
lungs-Detektionseinrichtung in Frage.
Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der für seine Teil-
kostenentscheidung nach § 91a ZPO gegebenen Begründung ausgeführt, ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts komme die Klägerin nicht als (Mit-) Tä-
terin einer unmittelbaren Patentverletzung in Betracht. Es fehle an dem für eine
Mittäterschaft erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der
Klägerin einerseits und H. s und K. s andererseits. Der einzige Bei-
trag der Klägerin könne nur die Herstellung und Lieferung der "Gearbox" an ein
im Ausland sitzendes Unternehmen sein. Das hält den Angriffen der Revision
stand.
Die Klägerin hat keine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung, wie sie
Gegenstand des Patents ist, hergestellt. Nach ihrem eigenen Vorbringen und
den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat sie vielmehr ein Räderwerk an
H. geliefert, das von dieser jedenfalls noch um den optoelektronischen
Sensor ergänzt werden musste, der der Erkennung der Zeigerreferenzposition
dient und Bestandteil der geschützten Gesamtkombination ist. Damit scheidet
jedoch eine unmittelbare Benutzung der patentgemäßen Lehre durch die Kläge-
rin aus. Wie der Senat bereits in der "Rigg"-Entscheidung ausgesprochen hat,
ist eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grundsätzlich nur
zu bejahen, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Kombinations-
merkmale Gebrauch macht. Von diesem Grundsatz können allenfalls dann eng
begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausfüh-
rungsform alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens
aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstver-
ständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. Nur
dann kann es gleichgültig sein, ob der letzte, für die erfinderische Leistung un-
bedeutende Akt des Zusammenfügens der Gesamtvorrichtung von Dritten vor-
genommen wird
(BGHZ 82, 254, 256
- Rigg; BGHZ 159, 76, 91
- Flügelradzähler). Als "nebensächliche Zutat" kann die Hinzufügung der optoe-
lektronischen Bauteile jedoch nicht angesehen werden. Denn erst mit ihrer Hilfe
können das Räderwerk und die in den Rädern vorgesehenen Blendenöffnungen
zur Erkennung einer Referenzposition genutzt werden.
Auch der Umstand, dass die Klägerin durch die Lieferung der Räderwer-
ke eine notwendige und wesentliche Bedingung für die Herstellung der Anzei-
gestellungs-Detektionseinrichtungen gesetzt hat, genügt nicht, um sie als Täte-
rin des Herstellungsvorgangs anzusehen. Zwar kann ein solches Verhalten
grundsätzlich die Haftung für die hierdurch (mit-)verursachte Benutzung des
Patents begründen. Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als
Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Pa-
tentverletzung einzustehen hat, genügt grundsätzlich jede vorwerfbare Verursa-
chung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen
solche Verstöße (Sen.Beschl. v. 26.02.2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599
- Funkuhr I). Das darf jedoch nicht dazu führen, den Tatbestand der unmittelba-
ren Patentverletzung auf Fälle notwendiger Teilnahme zu erstrecken, die der
Tatbestand nach seinem Sinn und Zweck nicht erfassen soll. So setzt der Ab-
nehmer einer patentgemäßen Vorrichtung zwar regelmäßig eine notwendige
Bedingung für deren Inverkehrbringen, ist jedoch gleichwohl für das Inver-
kehrbringen nicht haftbar. Entsprechend verhält es sich mit demjenigen, der an
den Hersteller einer erfindungsgemäßen Vorrichtung Teile liefert, die gegebe-
nenfalls im Sinne des § 10 PatG als Mittel in Betracht kommen, die sich auf ein
wesentliches Element der Erfindung beziehen. Er setzt zwar eine notwendige
Bedingung für die - von ihm gegebenenfalls auch gewollte - Herstellung des
geschützten Gegenstands. Seine patentrechtliche Verantwortung richtet sich
jedoch - jedenfalls solange nur eine fahrlässige Patentverletzung in Betracht
kommt - ausschließlich nach § 10 PatG, da andernfalls die von dieser Vorschrift
seiner Verantwortung gezogenen Grenzen unterlaufen würden.
Soweit das Berufungsgericht ein vorsätzliches Handeln der Klägerin ver-
neint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechts-
fehler erkennen. Ebenso wenig ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als für das
Endprodukt verantwortlicher "eigentlicher Hersteller" den Produktionsprozess
gesteuert hat und H. lediglich als verlängerte Werkbank der Klägerin
tätig geworden ist.
b)
Der Klägerin stehen auch nicht deswegen Ansprüche gegen die
Beklagte zu, weil ihr, verletzte die Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung des
von K. vertriebenen Weckers das Patent, eine mittelbare Patentverlet-
zung durch Lieferung des Räderwerks zur Last gelegt werden könnte.
aa) Die Aktivlegitimation der Klägerin scheitert allerdings nicht daran,
dass sie nicht als mittelbare Verletzerin in Betracht käme.
Mit den Räderwerken hat die Klägerin Mittel geliefert, die sich - wenn die
der Schutzrechtsverwarnung zugrunde liegende Auffassung der Beklagten zu-
trifft, dass eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem dem Erzeug-
nis der Klägerin entsprechend ausgestalteten Räderwerk in den Schutzbereich
des Klagepatents fällt - auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen
und deren Lieferung an Nichtberechtigte zur Benutzung im Inland der Klägerin
daher untersagt war, sofern die Räderwerke zur Benutzung der Erfindung nicht
nur geeignet, sondern von ihrem Abnehmer (H. ) auch bestimmt waren und
dies entweder der Klägerin bekannt oder nach den Umständen offensichtlich
war.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen scheidet die Klägerin nicht
deshalb als mittelbare Patentverletzerin aus, weil sie die Räderwerke ins Aus-
land geliefert hat. Nach § 10 PatG hat das Patent die Wirkung, dass es jedem
Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich
des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung be-
rechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung
beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Inland anzubieten oder zu liefern,
sofern der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass
diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung
verwendet zu werden. Eine Lieferung vom Inland ins Ausland ist jedoch eine
Lieferung im Geltungsbereich des Patentgesetzes, denn sie findet teilweise im
Inland statt. Sie fällt gleichwohl nicht unter das Verbietungsrecht nach § 10
PatG, wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen soll, da sie dann
nicht geeignet ist, das Verbietungsrecht des Patentinhabers aus § 9 PatG zu
gefährden (BGHZ 159, 76, 85 - Flügelradzähler). Erfolgt die Lieferung jedoch
zur Benutzung der Erfindung im Inland, wird gerade diejenige Gefährdung der
inländischen Patentrechte des Schutzrechtsinhabers herbeigeführt, der § 10
PatG vorbeugen soll.
Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen,
ob die Klägerin die Räderwerke an H. zur Benutzung der Erfindung im In-
land geliefert hat, d.h. zum Einbau in Funkwecker, die an K. und damit in
die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollten. Es ist lediglich festge-
stellt, dass H. die Funkwecker mit den Räderwerken der Klägerin tatsäch-
lich an K. geliefert hat. Auf die offengebliebene Frage kommt es jedoch
nicht an.
bb) Denn aus einer bei Begründetheit der Schutzrechtsverwarnung
möglichen mittelbaren Patentverletzung ergibt sich keine Anspruchsberechti-
gung der Klägerin.
Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte das Patent nicht geltend ge-
macht. Sie hat die Klägerin weder verwarnt noch sich ihr gegenüber, wie bereits
das Landgericht festgestellt hat, auch nur Ansprüchen aus dem Patent berühmt.
Die gegenüber K. ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung, deren
mangelnde Berechtigung für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu
unterstellen ist, stellt zunächst einen Eingriff in das Recht der verwarnten K.
Warenhaus AG an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
dar. Darüber hinaus verletzte die Verwarnung auch das Recht der H.
Corp. Ltd. als der K. -Lieferantin und Herstellerin des als patentverletzend
beanstandeten Erzeugnisses. In eine durch das Deliktsrecht geschützte
Rechtsposition von Zulieferern der H. - einschließlich der Klägerin - ist
durch die Schutzrechtsverwarnung hingegen nicht eingegriffen worden.
α)
Für einen Eingriff in Rechte des Zulieferers durch die Schutz-
rechtsverwarnung genügt die auf Bestandteile des als schutzrechtsverletzend
beanstandeten Gegenstands bezogene Liefertätigkeit nicht. Zwar wird der Zu-
lieferer durch deren Störung in seiner freien wettbewerblichen Betätigung unab-
hängig davon behindert, ob er - bei Vorliegen einer Patentverletzung - selbst
Ansprüchen wegen Patentverletzung ausgesetzt wäre. Eine solche Behinde-
rung allein verleiht jedoch noch keine Anspruchsberechtigung. Die Kundenbe-
ziehung, die durch die (End-)Abnehmerverwarnung gestört wird (BGHZ 164, 1,
2 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), ist nicht absolut geschützt, son-
dern genießt Schutz nur gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen da-
durch, dass das an den Kunden gelieferte Erzeugnis als schutzrechtsverletzend
beanstandet und ein der Herstellung und dem Vertrieb dieses Erzeugnisses
entgegenstehendes Ausschließlichkeitsrecht behauptet wird. Anspruchsberech-
tigt ist daher nur derjenige, dem gegenüber sich die Behinderung als unberech-
tigte Inanspruchnahme eines solchen Ausschließlichkeitsrechts darstellt. Die
Haftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner
geltend gemachten (angeblichen) Ansprüche als deren notwendiges Korrelat
(BGHZ 164, 1, 3 f., 11):
Verwarnt bei einer gegebenen Lieferkette von Hersteller H über Impor-
teur I und Großhändler G an Abnehmer A der Patentinhaber den Abnehmer A,
nimmt er sein Schutzrecht nicht nur gegenüber A, sondern notwendigerweise
auch gegenüber G, I und H in Anspruch. Denn diese haben dasjenige Erzeug-
nis hergestellt oder in den Verkehr gebracht, welches gegenüber A als patent-
verletzend angegriffen wird. Verletzt daher A, wie vom Patentinhaber behaup-
tet, sein Patent, erweist sich notwendigerweise auch die Tätigkeit von G, I und
H als Eingriff in das Schutzrecht, ohne dass der Verwarnende dies ausdrücklich
behaupten müsste. Hingegen liegt in der Verwarnung des A weder objektiv
noch subjektiv eine Inanspruchnahme des Schutzrechts gegenüber denjenigen,
auf deren Zuliefertätigkeit sich H bei der Herstellung des Erzeugnisses gestützt
hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807
- Klarsichtverpackung). Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwar-
nung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutz-
rechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zugrunde geleg-
ten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen. Ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsberechtigter im
Wege der Drittschadensliquidation Einbußen geltend machen kann, die ein sol-
cher Zulieferer infolge der Verwarnung erlitten hat, bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung, da die Klage nicht auf abgetretene (etwaige) Ansprüche Dritter
gestützt ist.
β)
Die Anspruchsberechtigung ist auch dann nicht anders zu beurtei-
len, wenn der Zulieferer - wie hier die Klägerin - objektiv als mittelbarer Patent-
verletzer in Betracht kommt. Denn aus dem bloßen Umstand, dass die Liefertä-
tigkeit eines Zulieferers eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann, ergibt
sich noch keine Inanspruchnahme des Ausschließlichkeitsrechts gegenüber
dem Zulieferer. Ob dem Patentinhaber - die Berechtigung der Abnehmerver-
warnung unterstellt - auch ein Anspruch gegen den Zulieferer des Herstellers
als mittelbarem Verletzer zusteht, hängt vielmehr von einer Reihe von Umstän-
den ab, insbesondere davon, ob sich das zugelieferte Produkt auf ein wesentli-
ches Element der Erfindung bezieht und ob der Zulieferer wusste oder es nach
den Umständen offensichtlich war, dass das zugelieferte Produkt zur Benut-
zung der Erfindung bestimmt war. Auch kann der Anspruch davon abhängen,
ob der Zulieferer bei einem sowohl patentfrei wie patentgemäß verwendbaren
Mittel die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine patentgemäße Verwendung
getroffen hat (vgl. Sen.Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 153/04, GRUR 2006, 839,
841 f. - Deckenheizung [für BGHZ 168, 124 vorgesehen]). Wie der Streitfall
zeigt, kann ferner entscheidend sein, ob der Zulieferer, obwohl der Hersteller im
Ausland ansässig ist, sein Produkt zur Benutzung der Erfindung im Inland gelie-
fert hat. Schließlich kann die Verantwortlichkeit des Zulieferers davon abhän-
gen, ob das gelieferte Produkt als allgemein im Handel erhältliches Erzeugnis
zu qualifizieren ist und in diesem Fall die besonderen Haftungsvoraussetzungen
des § 10 Abs. 2 PatG gegeben sind. Lässt sich der Verwarnung des Abneh-
mers des (angeblich) patentverletzenden Endprodukts nicht - ausdrücklich oder
nach dem Zusammenhang der abgegebenen Erklärungen - entnehmen, dass
der Verwarnende auch ein Verbotsrecht nach § 10 PatG gegenüber dem Zulie-
ferer des Herstellers behauptet, scheidet ein Eingriff in das Recht des Zuliefe-
rers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus.
Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen sachgerecht, weil andernfalls
derjenige Lieferant von Mitteln im Sinne des § 10 PatG, dem die Bestimmung
der Mittel zur Benutzung der Erfindung weder bekannt war noch nach den Um-
ständen als offensichtlich bekannt sein musste, schlechter stünde als derjenige,
dem der Verwendungszweck bekannt war, obwohl jener nicht schutzwürdiger
als dieser erscheint. Zwar ließe sich zur Rechtfertigung der Differenzierung an-
führen, dass im umgekehrten Falle der berechtigten Schutzrechtsverwarnung
nur derjenige, dem die Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung bekannt
war, neben den unmittelbaren Verletzern Ansprüchen des Patentinhabers aus-
gesetzt wäre. Jedoch ließe sich dieses theoretische Gleichgewicht zwischen
Gläubiger- und Schuldnerstellungen (BGHZ 164, 1, 11 - Unberechtigte Schutz-
rechtsverwarnung) schon praktisch nur schwer verwirklichen, weil sich die
"Selbstbezichtigung" des angeblichen mittelbaren Verletzers bei der unberech-
tigten Schutzrechtsverwarnung zu dessen Gunsten auswirkte. Im Übrigen haftet
der mittelbare Verletzer für die Verwirklichung eines Patentgefährdungstatbe-
standes (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76,
84 - Flügelradzähler; BGHZ 159, 221, 232 - Drehzahlermittlung); dieser hat im
Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Gegenstück. Wer unberechtigt
aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Eingriff in das Recht am einge-
richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derjenigen, denen gegenüber er ein
Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt; für die darin liegende Gefährdung
der Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen gegenüber
nicht einstehen.
γ)
Da im Streitfall weder festgestellt noch behauptet ist, dass die Be-
klagte mit der gegenüber K. ausgesprochenen Verwarnung auch eine
Verletzung ihrer Patentrechte durch die Liefertätigkeit der Klägerin geltend ge-
macht hätte, kommen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen unbe-
rechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht in Betracht.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 21 O 18137/00 -
OLG München, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 U 2683/03 -