Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2002 – X ZR 36/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

PatG 1981 § 139; BGB § 840

Funkuhr

Zur Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Lieferanten für die Verletzung

inländischer Patentrechte.

BGH, Beschl. v. 26. Februar 2002 - X ZR 36/01 - OLG München

LG München I

Der . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2000 ver-

kündete Urteil des Oberlandesgerichts München wird nicht ange-

nommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 242.863,-- €

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu-

treffend angenommen, daß der Klägerin wegen des unstreitigen Vertriebs der

angegriffenen Funkuhren in Deutschland die Klageansprüche aus §§ 139

Abs. 1 und 2, 140 a, 33 PatG, 242 BGB zustehen. Dafür genügt, was die in H.

ansässige Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter

und den Beklagten zu 3 als Generalbevollmächtigten anbelangt, die Feststel-

lung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 die Funkuhren in Kenntnis

des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes geliefert und damit

den inländischen Vertrieb bewußt und willentlich mitverursacht hat.

Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 nach

den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der

in H. f.o.b. ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Be-

sitz der Uhren gewesen ist, kommt es - wie auch sonst bei der Verletzung ab-

soluter Rechte (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99, NJW

2001, 3265, 3266 - ambiente.de zum Unterlassungsanspruch; BGH, Urt. v.

05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f. zum ersatzrechtlichen Haf-

tungsumfang) - für die patentrechtliche Beurteilung nicht an. Da jeder Beteiligte

bereits für eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents, für die jede vorwerf-

bare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden

Vorsorge gegen solche Verstöße genügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.1989

- VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f.), einzustehen hat - gegebenenfalls ne-

ben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB -, ist auch uner-

heblich, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorsätzlichen

Zusammenwirkens der Beklagten mit einem inländischen Haupttäter, Mittäter

oder Gehilfen tragen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf