BGH Beschluss vom 30.01.2007 – XI ZR 45/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen
der Nichtzulassungsbeschwerde aus Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG
entbehren jeder Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichts,
Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus § 670 BGB und aus
§ 426 Abs. 1 BGB seien nach den getroffenen Vereinbarungen nicht
gegeben, ist offensichtlich richtig. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin
als reine Besitzgesellschaft im Innenverhältnis die aus Umsätzen der
Tochtergesellschaft der Beklagten resultierenden Steuern tragen sollte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 64.460,27 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 18.05.2005 - 21 O 253/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2005 - 19 U 88/05 -