Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – XI ZR 45/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen

der Nichtzulassungsbeschwerde aus Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG

entbehren jeder Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichts,

Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus § 670 BGB und aus

§ 426 Abs. 1 BGB seien nach den getroffenen Vereinbarungen nicht

gegeben, ist offensichtlich richtig. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin

als reine Besitzgesellschaft im Innenverhältnis die aus Umsätzen der

Tochtergesellschaft der Beklagten resultierenden Steuern tragen sollte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 64.460,27 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 18.05.2005 - 21 O 253/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2005 - 19 U 88/05 -