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BGH Urteil vom 31.01.2007 – 1 StR 429/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
31. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 5. April 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die
hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden
Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu der Jugendstrafe von
zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Da-
gegen wenden sich der Angeklagte und der Nebenkläger mit ihren jeweils auf
die Sachrüge gestützten Revisionen. Der Angeklagte hält sein Handeln durch
Notwehr für gerechtfertigt. Der Nebenkläger erstrebt eine Verurteilung wegen
versuchten Totschlags. Die Revision des Nebenklägers führt wegen fehlender
Erörterung einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer Kör-
perverletzung gemäß § 226 StGB sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher
Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache. Dem Rechtsmittel des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.
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II.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Eine Woche vor der hier maßgeblichen Tat war der Angeklagte auf dem
Heimweg von einer Diskothek Opfer eines Überfalls unbekannter Täter gewor-
den, bei dem er eine Gehirnerschütterung erlitt. Um sich in Zukunft verteidigen
zu können, rüstete sich der Angeklagte mit einem Klappmesser - Klingenlänge
8,3 cm - aus, das dann auch alsbald, in den frühen Morgenstunden des 14. Juli
2005, zum Einsatz kam.
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Am Abend zuvor hatten der Angeklagte und sein Freund M. P.
erheblich dem Alkohol zugesprochen, zunächst in dessen Wohnung, ab Mitter-
nacht in der Rosenheimer Gaststätte "A. " - vor dem Lokal waren beide in
eine erste Schlägerei verwickelt - und anschließend zwischen zwei und drei Uhr
in den "Ar. ". In diesem Lokal hielt sich auch H. Ha. auf,
das spätere Tatopfer. M. P. geriet mit ihm in Streit und schlug
schließlich zu. H. Ha. reagierte mit einem Fausthieb gegen den
Kopf, traf ein Auge seines Kontrahenten, der danach benommen war und fast
vom Barhocker fiel.
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Der Angeklagte und sein Freund verließen die "Ar. " und überquer-
ten die Straße zur gegenüberliegenden Eisdiele "S. ". H.
Ha. folgte, hinter ihm dessen Freund C. J. . Vor der Eisdiele begann
H. Ha. sofort auf den Angeklagten einzuschlagen, ohne dass
dieser dazu einen Anlass gegeben hatte. In der Folge rangen sie miteinander -
beide angetrunken und auch körperlich ebenbürtig - und schlugen aufeinander
ein. Verletzungen trugen sie dadurch nicht davon, insbesondere nicht der An-
geklagte. Nachdem die Auseinandersetzung ca. zwei bis drei Minuten gedauert
hatte, wurde der Angeklagte von H. Ha. in die Stühle ge-
schubst, die sich vor der Eisdiele befanden. Die Kette, mit denen diese gesi-
chert waren, bewahrte ihn vor einem Sturz.
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H. Ha. wich etwa zwei bis drei Schritte zurück. Der Ange-
klagte ging davon aus, dass H. Ha. "von ihm abgelassen hatte".
Gleichwohl zog er aus seiner rechten Hosentasche das mitgeführte Klappmes-
ser. Der Angeklagte dachte, dass er durch den Einsatz des Messers H.
Ha. dermaßen beeindrucken würde, dass dieser - weiter - von ihm
ablässt. Der Angeklagte öffnete das Klappmesser mit beiden Händen und fuch-
telte damit vor dem Körper des H. Ha. rum. Dieser versuchte,
dem Angeklagten das Messer aus der Hand zu schlagen, was ihm jedoch nicht
gelang. Unvermittelt machte der Angeklagte - H. Ha. stand etwa
ein bis zwei Schritte von ihm weg - eine schnelle Vorwärtsbewegung und stieß
ihm das Messer mit "voller Wucht", mit "äußerster Gewalt" fünf bis sieben cm
tief durch die linke Schläfe ins Gehirn. "Der Zeuge Ha. stand noch einen
Augenblick und sackte dann in die Knie."
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M. P. und der Angeklagte liefen weg, wobei er äußerte: "Schei-
ße, ich hab ihn geschnitten, hoffentlich ist ihm nichts passiert." Auf dem weite-
ren Nachhauseweg entledigte sich der Angeklagte seines Klappmessers; er
steckte es durch die Schlitze einer Kellerschachtabdeckung.
H. Ha. wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus
Rosenheim verbracht. Dort wurde nur eine Schnittverletzung diagnostiziert. Der
Geschädigte wurde erstversorgt und nach Hause entlassen. Dort verschlech-
terte sich sein Zustand zusehends. Nach seiner erneuten Einlieferung - erst um
16.45 Uhr - wurde die lebensbedrohliche Stichverletzung dann entdeckt. Ohne
die folgende Notoperation wäre H. Ha. mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit verstorben.
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Der fünf bis sieben Zentimeter tiefe Messerstich hatte bei dem Geschä-
digten ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebraler Blutung und eine
Fraktur des Schädelknochens hervorgerufen. Mit der verletzten Gehirnregion
sind das Sprachzentrum und das Zentrum für Motorik betroffen. Zum Zeitpunkt
der Hauptverhandlung vor dem Landgericht befand sich H. Ha.
nach mehrtägiger Intensivbehandlung und anschließendem Aufenthalt in einem
neurologischen Krankenhaus in einer Klinik zur Rehabilitation. Er hat Schwie-
rigkeiten beim Lesen und Schreiben, sein Redevermögen ist verlangsamt. Er
verspürt Schmerzen in der rechten Körperhälfte und hat Probleme beim Gehen.
In Folge der Verletzung leidet H. Ha. an epileptischen Anfällen,
die seit September 2005 in unregelmäßigen Abständen auftreten und dann zu
einer Bewusstlosigkeit von 15 bis 20 Minuten führen. Dies schließt selbständige
Unternehmungen des Geschädigten aus. Zum damaligen Zeitpunkt - Hauptver-
handlung vor der Strafkammer - war noch nicht absehbar, ob die Schäden je-
mals wieder vollständig verheilen werden, wenn sich auch schon Besserungen
eingestellt hatten. Nach Meinung des Sachverständigen dürfte eine hundertpro-
zentige Heilung wohl nicht möglich sein.
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Die wegen der anfänglichen Fehldiagnose um viele Stunden verspätete
Behandlung (Notoperation) der Stichverletzung hatte keine entscheidenden
Auswirkungen auf deren Folgen, wenn auch "das Anschwellen des Gehirns"
andernfalls geringer ausgefallen wäre.
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Die Strafkammer vermochte - entgegen der Auffassung des hierzu ge-
hörten Sachverständigen - nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten in Folge seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt erheblich
vermindert war.
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Das Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint,
mangels eines gegenwärtigen Angriffs zum Zeitpunkt des Messereinsatzes.
Aber selbst wenn man zugunsten des Angeklagten eine Notwehrsituation un-
terstelle, so die Strafkammer, wäre die maßgebliche Verteidigungshandlung -
Zustechen mit dem Messer in die Schläfe - angesichts der "Kampflage" zur Ab-
wehr nicht erforderlich gewesen (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Überschreitung der
Notwehr wäre auch nicht entschuldigt (§ 33 StGB).
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(Bedingten) Tötungsvorsatz sah die Strafkammer bei der Tathandlung
des Angeklagten, der sogar eine Verletzungsabsicht bestritten habe, nicht als
erwiesen an. Ein Tötungsmotiv sei nicht feststellbar. Dem Angeklagten sei zwar
die Gefährlichkeit seines Tuns bekannt gewesen. Er sei aber durch den Genuss
von Alkohol "in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt" gewesen und es
sei "nicht ausschließbar von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus-
zugehen". Zudem sprächen die Äußerungen des Angeklagten nach der Tat ge-
gen eine Tötungsabsicht.
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Mit der Frage, ob sich der Angeklagte einer schweren Körperverletzung
(§ 226 StGB) schuldig gemacht hat, hat sich die Strafkammer nicht auseinan-
dergesetzt. Sie hat nicht erörtert und keine abschließenden Feststellungen dazu
getroffen, ob H. Ha. aufgrund der Verletzung in Siechtum, Läh-
mung und/oder in eine geistige Krankheit im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
verfallen ist und ob dem Angeklagten - gegebenenfalls - hinsichtlich dieser Fol-
gen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).
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III.
1. Zur Revision des Angeklagten:
Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Stich des Angeklagten
in den Kopf von H. Ha. nicht durch Notwehr gerechtfertigt war,
hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach den von der Strafkammer
getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, als er das Messer zog und dann
zustach, jedenfalls nicht mit Verteidigungswillen gehandelt. H. Ha.
war nach dem Schubsen des Angeklagten in die Stühle ein bis zwei Schrit-
te zurückgewichen. Er hat nicht auf den in die Kette gefallenen Angeklagten
weiter eingeschlagen; er hatte, wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellun-
gen in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, "von ihm abgelassen".
Schon das Ziehen des Messers, aber auch das - offensichtlich bedrohliche -
Rumfuchteln damit vor dem Geschädigten und vor allem der Stich in den Kopf,
zu dessen Ausführung sich der Angeklagte zunächst mit einer "schnelle[n] Vor-
wärtsbewegung" auf H. Ha. zubewegen musste, diente somit
auch aus Sicht des Angeklagten nicht mehr der Abwehr. Dem Gedanken des
Angeklagten, den zurückgetretenen, körperlich nicht überlegenen Geschädigten
von einem weiteren Angriff, für dessen Bevorstehen konkrete Anhaltpunkte
nicht gegeben waren, abzuhalten, kam - gegebenenfalls - beim Zustechen al-
lenfalls völlig untergeordnete Bedeutung zu. Dieses Motiv trat jedenfalls völlig in
den Hintergrund (vgl. Senat BGH NStZ 2003, 425, 427 Rdn. 11 [insoweit in
BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; NStZ 2005, 332, 334 Rdn. 13).
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Auf die Hilfserwägungen der Strafkammer, wonach der Stich mit dem
Messer in den Kopf des H. Ha. keine gemäß § 32 Abs. 2 StGB
erforderliche Verteidigungshandlung gewesen sei, kommt es daher nicht mehr
an.
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Da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat, war dessen Revision zu verwerfen.
2. Zur Revision des Nebenklägers:
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers deckt - wor-
auf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - auf, dass es die
Strafkammer versäumt hat, der Frage, ob der Angeklagte sich einer schweren
Körperverletzung (§ 226 StGB) schuldig gemacht hat, nachzugehen. Nach den
Urteilsfeststellungen leidet H. Ha. aufgrund der ihm zugefügten
Stichverletzung in den Kopf an erheblichen Behinderungen beim Gehen, Lesen,
Schreiben und Sprechen, an Schmerzen in der rechten Körperseite und insbe-
sondere an epileptischen Anfällen, die zu 15 bis 20-minütiger Bewusstlosigkeit
führen. Er ist (Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht) erwerbs-
unfähig und nicht einmal in der Lage, etwas allein zu unternehmen. Ob er je-
mals wieder vollständig genesen wird, ist nicht absehbar - der Sachverständige
schließt dies nahezu aus -, wenn sich auch bereits Besserungen eingestellt ha-
ben. Im Grundsatz können dies Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. bis 3.
Alt. StGB sein (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 [aF] Lähmung 1, Siechtum 1;
BGH NStZ 1997, 233, 234; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 10 ff.;
Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). Dem Senat ist auf-
grund der bisherigen Feststellungen eine endgültige Bewertung nicht möglich.
Dies abschließend zu klären, bedarf es einer neuen Hauptverhandlung. Dabei
wird im Falle der Bejahung des objektiven Tatbestands auch die - insoweit al-
lerdings voraussichtlich kaum problematische - subjektive Seite (§ 18 StGB) zu
bewerten sein.
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Der Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, um der nunmehr zur
Verhandlung und Entscheidung aufgerufenen Strafkammer - Jugendkammer -
Gelegenheit zu geben, das Tatgeschehen selbst umfassend neu festzustellen.
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Das Landgericht wird dann auch die Frage der Rechtfertigung des Han-
delns des Angeklagten durch Notwehr erneut zu prüfen haben, wie auch - sollte
eine Rechtfertigung durch Notwehr erneut verneint werden - ob der Angeklagte
mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. In der angefochtenen Entscheidung ist
dies aufgrund der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint worden.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf