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BGH Urteil vom 31.01.2007 – 1 StR 429/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 429/06

URTEIL

vom

31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 5. April 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die

hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden

Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu der Jugendstrafe von

zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Da-

gegen wenden sich der Angeklagte und der Nebenkläger mit ihren jeweils auf

die Sachrüge gestützten Revisionen. Der Angeklagte hält sein Handeln durch

Notwehr für gerechtfertigt. Der Nebenkläger erstrebt eine Verurteilung wegen

versuchten Totschlags. Die Revision des Nebenklägers führt wegen fehlender

Erörterung einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer Kör-

perverletzung gemäß § 226 StGB sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher

Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung

der Sache. Dem Rechtsmittel des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

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II.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Eine Woche vor der hier maßgeblichen Tat war der Angeklagte auf dem

Heimweg von einer Diskothek Opfer eines Überfalls unbekannter Täter gewor-

den, bei dem er eine Gehirnerschütterung erlitt. Um sich in Zukunft verteidigen

zu können, rüstete sich der Angeklagte mit einem Klappmesser - Klingenlänge

8,3 cm - aus, das dann auch alsbald, in den frühen Morgenstunden des 14. Juli

2005, zum Einsatz kam.

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Am Abend zuvor hatten der Angeklagte und sein Freund M. P.

erheblich dem Alkohol zugesprochen, zunächst in dessen Wohnung, ab Mitter-

nacht in der Rosenheimer Gaststätte "A. " - vor dem Lokal waren beide in

eine erste Schlägerei verwickelt - und anschließend zwischen zwei und drei Uhr

in den "Ar. ". In diesem Lokal hielt sich auch H. Ha. auf,

das spätere Tatopfer. M. P. geriet mit ihm in Streit und schlug

schließlich zu. H. Ha. reagierte mit einem Fausthieb gegen den

Kopf, traf ein Auge seines Kontrahenten, der danach benommen war und fast

vom Barhocker fiel.

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Der Angeklagte und sein Freund verließen die "Ar. " und überquer-

ten die Straße zur gegenüberliegenden Eisdiele "S. ". H.

Ha. folgte, hinter ihm dessen Freund C. J. . Vor der Eisdiele begann

H. Ha. sofort auf den Angeklagten einzuschlagen, ohne dass

dieser dazu einen Anlass gegeben hatte. In der Folge rangen sie miteinander -

beide angetrunken und auch körperlich ebenbürtig - und schlugen aufeinander

ein. Verletzungen trugen sie dadurch nicht davon, insbesondere nicht der An-

geklagte. Nachdem die Auseinandersetzung ca. zwei bis drei Minuten gedauert

hatte, wurde der Angeklagte von H. Ha. in die Stühle ge-

schubst, die sich vor der Eisdiele befanden. Die Kette, mit denen diese gesi-

chert waren, bewahrte ihn vor einem Sturz.

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H. Ha. wich etwa zwei bis drei Schritte zurück. Der Ange-

klagte ging davon aus, dass H. Ha. "von ihm abgelassen hatte".

Gleichwohl zog er aus seiner rechten Hosentasche das mitgeführte Klappmes-

ser. Der Angeklagte dachte, dass er durch den Einsatz des Messers H.

Ha. dermaßen beeindrucken würde, dass dieser - weiter - von ihm

ablässt. Der Angeklagte öffnete das Klappmesser mit beiden Händen und fuch-

telte damit vor dem Körper des H. Ha. rum. Dieser versuchte,

dem Angeklagten das Messer aus der Hand zu schlagen, was ihm jedoch nicht

gelang. Unvermittelt machte der Angeklagte - H. Ha. stand etwa

ein bis zwei Schritte von ihm weg - eine schnelle Vorwärtsbewegung und stieß

ihm das Messer mit "voller Wucht", mit "äußerster Gewalt" fünf bis sieben cm

tief durch die linke Schläfe ins Gehirn. "Der Zeuge Ha. stand noch einen

Augenblick und sackte dann in die Knie."

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M. P. und der Angeklagte liefen weg, wobei er äußerte: "Schei-

ße, ich hab ihn geschnitten, hoffentlich ist ihm nichts passiert." Auf dem weite-

ren Nachhauseweg entledigte sich der Angeklagte seines Klappmessers; er

steckte es durch die Schlitze einer Kellerschachtabdeckung.

H. Ha. wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus

Rosenheim verbracht. Dort wurde nur eine Schnittverletzung diagnostiziert. Der

Geschädigte wurde erstversorgt und nach Hause entlassen. Dort verschlech-

terte sich sein Zustand zusehends. Nach seiner erneuten Einlieferung - erst um

16.45 Uhr - wurde die lebensbedrohliche Stichverletzung dann entdeckt. Ohne

die folgende Notoperation wäre H. Ha. mit an Sicherheit gren-

zender Wahrscheinlichkeit verstorben.

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Der fünf bis sieben Zentimeter tiefe Messerstich hatte bei dem Geschä-

digten ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebraler Blutung und eine

Fraktur des Schädelknochens hervorgerufen. Mit der verletzten Gehirnregion

sind das Sprachzentrum und das Zentrum für Motorik betroffen. Zum Zeitpunkt

der Hauptverhandlung vor dem Landgericht befand sich H. Ha.

nach mehrtägiger Intensivbehandlung und anschließendem Aufenthalt in einem

neurologischen Krankenhaus in einer Klinik zur Rehabilitation. Er hat Schwie-

rigkeiten beim Lesen und Schreiben, sein Redevermögen ist verlangsamt. Er

verspürt Schmerzen in der rechten Körperhälfte und hat Probleme beim Gehen.

In Folge der Verletzung leidet H. Ha. an epileptischen Anfällen,

die seit September 2005 in unregelmäßigen Abständen auftreten und dann zu

einer Bewusstlosigkeit von 15 bis 20 Minuten führen. Dies schließt selbständige

Unternehmungen des Geschädigten aus. Zum damaligen Zeitpunkt - Hauptver-

handlung vor der Strafkammer - war noch nicht absehbar, ob die Schäden je-

mals wieder vollständig verheilen werden, wenn sich auch schon Besserungen

eingestellt hatten. Nach Meinung des Sachverständigen dürfte eine hundertpro-

zentige Heilung wohl nicht möglich sein.

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Die wegen der anfänglichen Fehldiagnose um viele Stunden verspätete

Behandlung (Notoperation) der Stichverletzung hatte keine entscheidenden

Auswirkungen auf deren Folgen, wenn auch "das Anschwellen des Gehirns"

andernfalls geringer ausgefallen wäre.

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Die Strafkammer vermochte - entgegen der Auffassung des hierzu ge-

hörten Sachverständigen - nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten in Folge seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt erheblich

vermindert war.

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Das Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint,

mangels eines gegenwärtigen Angriffs zum Zeitpunkt des Messereinsatzes.

Aber selbst wenn man zugunsten des Angeklagten eine Notwehrsituation un-

terstelle, so die Strafkammer, wäre die maßgebliche Verteidigungshandlung -

Zustechen mit dem Messer in die Schläfe - angesichts der "Kampflage" zur Ab-

wehr nicht erforderlich gewesen (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Überschreitung der

Notwehr wäre auch nicht entschuldigt (§ 33 StGB).

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(Bedingten) Tötungsvorsatz sah die Strafkammer bei der Tathandlung

des Angeklagten, der sogar eine Verletzungsabsicht bestritten habe, nicht als

erwiesen an. Ein Tötungsmotiv sei nicht feststellbar. Dem Angeklagten sei zwar

die Gefährlichkeit seines Tuns bekannt gewesen. Er sei aber durch den Genuss

von Alkohol "in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt" gewesen und es

sei "nicht ausschließbar von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus-

zugehen". Zudem sprächen die Äußerungen des Angeklagten nach der Tat ge-

gen eine Tötungsabsicht.

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Mit der Frage, ob sich der Angeklagte einer schweren Körperverletzung

(§ 226 StGB) schuldig gemacht hat, hat sich die Strafkammer nicht auseinan-

dergesetzt. Sie hat nicht erörtert und keine abschließenden Feststellungen dazu

getroffen, ob H. Ha. aufgrund der Verletzung in Siechtum, Läh-

mung und/oder in eine geistige Krankheit im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

verfallen ist und ob dem Angeklagten - gegebenenfalls - hinsichtlich dieser Fol-

gen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).

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III.

1. Zur Revision des Angeklagten:

Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Stich des Angeklagten

in den Kopf von H. Ha. nicht durch Notwehr gerechtfertigt war,

hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach den von der Strafkammer

getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, als er das Messer zog und dann

zustach, jedenfalls nicht mit Verteidigungswillen gehandelt. H. Ha.

war nach dem Schubsen des Angeklagten in die Stühle ein bis zwei Schrit-

te zurückgewichen. Er hat nicht auf den in die Kette gefallenen Angeklagten

weiter eingeschlagen; er hatte, wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellun-

gen in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, "von ihm abgelassen".

Schon das Ziehen des Messers, aber auch das - offensichtlich bedrohliche -

Rumfuchteln damit vor dem Geschädigten und vor allem der Stich in den Kopf,

zu dessen Ausführung sich der Angeklagte zunächst mit einer "schnelle[n] Vor-

wärtsbewegung" auf H. Ha. zubewegen musste, diente somit

auch aus Sicht des Angeklagten nicht mehr der Abwehr. Dem Gedanken des

Angeklagten, den zurückgetretenen, körperlich nicht überlegenen Geschädigten

von einem weiteren Angriff, für dessen Bevorstehen konkrete Anhaltpunkte

nicht gegeben waren, abzuhalten, kam - gegebenenfalls - beim Zustechen al-

lenfalls völlig untergeordnete Bedeutung zu. Dieses Motiv trat jedenfalls völlig in

den Hintergrund (vgl. Senat BGH NStZ 2003, 425, 427 Rdn. 11 [insoweit in

BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; NStZ 2005, 332, 334 Rdn. 13).

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Auf die Hilfserwägungen der Strafkammer, wonach der Stich mit dem

Messer in den Kopf des H. Ha. keine gemäß § 32 Abs. 2 StGB

erforderliche Verteidigungshandlung gewesen sei, kommt es daher nicht mehr

an.

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Da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

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hat, war dessen Revision zu verwerfen.

2. Zur Revision des Nebenklägers:

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers deckt - wor-

auf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - auf, dass es die

Strafkammer versäumt hat, der Frage, ob der Angeklagte sich einer schweren

Körperverletzung (§ 226 StGB) schuldig gemacht hat, nachzugehen. Nach den

Urteilsfeststellungen leidet H. Ha. aufgrund der ihm zugefügten

Stichverletzung in den Kopf an erheblichen Behinderungen beim Gehen, Lesen,

Schreiben und Sprechen, an Schmerzen in der rechten Körperseite und insbe-

sondere an epileptischen Anfällen, die zu 15 bis 20-minütiger Bewusstlosigkeit

führen. Er ist (Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht) erwerbs-

unfähig und nicht einmal in der Lage, etwas allein zu unternehmen. Ob er je-

mals wieder vollständig genesen wird, ist nicht absehbar - der Sachverständige

schließt dies nahezu aus -, wenn sich auch bereits Besserungen eingestellt ha-

ben. Im Grundsatz können dies Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. bis 3.

Alt. StGB sein (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 [aF] Lähmung 1, Siechtum 1;

BGH NStZ 1997, 233, 234; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 10 ff.;

Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 226 Rdn. 7). Dem Senat ist auf-

grund der bisherigen Feststellungen eine endgültige Bewertung nicht möglich.

Dies abschließend zu klären, bedarf es einer neuen Hauptverhandlung. Dabei

wird im Falle der Bejahung des objektiven Tatbestands auch die - insoweit al-

lerdings voraussichtlich kaum problematische - subjektive Seite (§ 18 StGB) zu

bewerten sein.

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Der Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, um der nunmehr zur

Verhandlung und Entscheidung aufgerufenen Strafkammer - Jugendkammer -

Gelegenheit zu geben, das Tatgeschehen selbst umfassend neu festzustellen.

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Das Landgericht wird dann auch die Frage der Rechtfertigung des Han-

delns des Angeklagten durch Notwehr erneut zu prüfen haben, wie auch - sollte

eine Rechtfertigung durch Notwehr erneut verneint werden - ob der Angeklagte

mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. In der angefochtenen Entscheidung ist

dies aufgrund der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint worden.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf