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BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 ARs 525/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 3111 Js 94218/03 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 73 StVK 82/06 Landgericht Hannover Az.: 15 StVK 1864/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Vechta -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-
setzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Hannover zuständig.
Gründe:
1
Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei, der in seiner
Zuschrift an den Senat ausgeführt hat:
"Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 StPO) ist das Landgericht Han-
nover - Strafvollstreckungskammer.
Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die von der Staatsanwalt-
schaft begehrte Entscheidung gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach
der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Voll-
zugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung des
Gerichts befindet. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich
gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch auf alle Nachtragsentscheidun-
gen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der
Vollstreckung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Befasst im Sinne des
Gesetzes ist eine Strafvollstreckungskammer bereits dann, wenn Tatsa-
chen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt
30, 189, 191). Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der
ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97).
Vorliegend ist die seit dem 3.1.2006 zuständige Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Hannover daher auch nach der im März 2006 er-
folgten Zurückstellung der (in anderer Sache erfolgten) Strafvollstreckung
gemäß § 35 BtmG weiterhin zuständig geblieben. Befasst wurde sie
durch den am 6.3.2006 erfolgten Eingang der (erneuten) Mitteilung über
eine weitere Verurteilung durch das (fälschlich als AG Leer bezeichnete)
AG Norden vom 18.10.2005 beim Gericht des ersten Rechtszuges sowie
die weiteren Mitteilungen über den Nichtantritt der Therapie und den Ab-
bruch des Kontakts mit der Bewährungshelferin vom 13.4. und 11.5.2006
an das Amtsgericht Hannover.
Mangels abschließender Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Hannover konnte daher auch die am 20.7.2006 erfolgte
Verlegung der Verurteilten in die JVA Vechta keinen Wechsel der örtli-
chen Zuständigkeit bewirken."
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