Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 ARs 556/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund
vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für
die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
1
2
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht -
Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese
vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der
Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3
Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er be-
reits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und
nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel
stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
3
Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Ange-
klagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in
Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet
wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts -
Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)."
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck