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BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 ARs 556/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 556/06 2 AR 323/06

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund

vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für

die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

1

2

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts

vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht -

Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese

vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der

Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3

Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er be-

reits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und

nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel

stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).

3

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das

Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Ange-

klagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in

Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet

wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts -

Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)."

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