BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 StR 494/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. August 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
im Fall I. der Betrug in 813 und nicht in 978 tateinheitlichen
Fällen begangen wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
zwar
- im Komplex G. in 1127 tateinheitlichen Fällen,
- im Komplex I. in 978 tateinheitlichen Fällen,
- im Komplex K. in 1948 tateinheitlichen Fällen, davon in 11 Fällen als
Versuch,
- im Komplex P. in 908 tateinheitlichen Fällen, davon in 15 Fällen als
Versuch,
- im Komplex GI. in 957 tateinheitlichen Fällen, davon in 9 Fällen als
Versuch.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die für den Betrug erforderlichen Täuschungshandlungen und der
daraus folgende Irrtum der Geschädigten ergibt sich noch hinreichend aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. In allen Fällen haben die von dem
Angeklagten maßgeblich mitbetriebenen Firmen nach der "Kölner Masche"
Werbeleistungen angeboten, in Rechnung gestellt und von den Geschädigten
bezahlen lassen, die in Wahrheit nicht erbracht werden sollten.
Soweit das Landgericht auf UA S. 313 annimmt, die Vermögensvorteile,
die den von dem Angeklagten betriebenen Gesellschaften durch die Betrugs-
handlungen zugeflossen sind, seien stoffgleich mit den Vorteilen, die der Ange-
klagte aus dem Vermögen dieser Gesellschaften bezogen habe (u. a. Gehälter,
sonstige Entnahmen und Pkw-Nutzung) ist dies rechtsfehlerhaft; denn insoweit
sind die Zahlungen der Geschädigten und die Vorteile des Angeklagten gerade
nicht stoffgleich. Dies schließt aber die Verwirklichung des Betrugstatbestands
nicht aus, weil auch der Betrug zugunsten eines Dritten, hier der von dem An-
geklagten betriebenen Gesellschaften, den Tatbestand erfüllt.
2. Im Komplex I. hat das Landgericht jedoch die Zahl der tatein-
heitlich verwirklichten Teilakte aufgrund eines Zählfehlers um 165 zu hoch an-
gesetzt:
a) Bei den 726 angenommenen Teilakten ohne nachträgliche Stornie-
rung (UA S. 111-138) hat das Landgericht 37 Fälle zuviel angenommen. In die-
sen Fällen wurde jeweils ein gesonderter weiterer Teilakt des Betrugs ange-
nommen, obwohl die zugrunde liegenden Zahlungen der Geschädigten dieselbe
Rechnung betrafen, die bereits im Fall zuvor als betrügerischer Teilakt berück-
sichtigt wurde. So betreffen beispielsweise die auf UA S. 111 als Teilakte 7 und
8 ausgewiesenen beiden Fälle jeweils Zahlungen auf die Rechnung Nr. 6054
vom 31. Oktober 2002. Mangels darüber hinausgehender konkreter Feststel-
lungen ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in derartigen Fällen nicht
vor jeder einzelnen Zahlung auf dieselbe Rechnung erneut getäuscht wurden,
sondern nur einmal getäuscht wurden und die Leistungen auf dieselben Rech-
nungen auf dieser einmaligen Täuschung beruhen. Damit sind aber alle auf ei-
ne Rechnung geleisteten Zahlungen jeweils nur als ein Teilakt des Betrugs zu
werten. Dies hat zur Folge, dass die 37 Teilakte 8, 18, 105, 145, 147, 172, 180,
256, 322, 355/356, 411, 427, 453/454, 476, 519, 544-548, 576, 582/583,
608/609, 631, 641/642, 695-699 und 721/722 dem Angeklagten nicht als ge-
sonderte tateinheitlich verwirklichte Betrugstaten zur Last gelegt werden kön-
nen, sondern jeweils mit der vorangegangenen Zahlung auf dieselbe Rechnung
eine Einheit bilden. Deshalb ist die Zahl der Teilakte ohne Stornierung um 37 zu
reduzieren.
b) Die Zahl der Teilakte mit Stornierung oder Rückbuchung des Rech-
nungsbetrags ist ebenfalls fehlerhaft um 128 zu hoch angesetzt. Hier wurden
jeweils die betrügerisch erwirkte Zahlung und die Rückzahlung als gesonderte
tateinheitlich verwirklichte Teilakte des Betrugs gewertet. Nach den Feststellun-
gen des Landgerichts wurden aber nur die Zahlungen an die I. betrüge-
risch erlangt, während die Rückbuchung der erlangten Beträge nicht zusätzlich
als Betrug gewertet werden kann. Insoweit handelt es sich vielmehr um die
Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens. Dies hat zur Folge,
dass alle 126 Teilakte mit einer geraden Fallnummer (2, 4, 6 usw.) nicht als ge-
sonderter tateinheitlicher Betrug zu werten sind, sondern nur die 126 Teilakte,
bei denen Zahlungen der Geschädigten erlangt wurden.
Auch insoweit sind aber des Weiteren die Fälle 27 und 47 nicht als ge-
sonderte Teilakte des Betrugs zu werten, weil die Zahlungen der Geschädigten
in diesen Fällen auf Rechnungen geleistet wurden, auf die die Geschädigten
bereits in den Fällen 25 und 45 Zahlungen geleistet hatten. Ebenso wie in den
unter 2 a) erörterten Fällen sind auch hier alle Leistungen der Geschädigten auf
dieselbe Rechnung jeweils nur als ein Teilakt des Betrugs zu werten. Damit ist
die Zahl der Teilakte mit Stornierung um 128 zu hoch angesetzt.
c) Die vom Landgericht angenommene Gesamtzahl der im Komplex
I. tateinheitlich verwirklichten 978 Teilakte ist daher um 165 (37 + 128) auf
813 zu reduzieren. Da der Unrechts- und Schuldgehalt sowie die vom Landge-
richt zugrunde gelegte Schadenssumme im Komplex I. hierdurch nicht
berührt werden, kann die für diese Tat festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe beste-
hen bleiben.
3. Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erkennen. Da der Angeklagte wegen vollendeten Be-
trugs in fünf Fällen verurteilt wurde, ist für eine Strafrahmenmilderung nach
dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt-
freiheitsstrafe die einschlägige Vorstrafe und das Bewährungsversagen erheb-
lich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat mit der Folge, dass die Strafen
gegen den Beschwerdeführer höher ausfielen als die gegen den Mitangeklag-
ten.
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