Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 StR 546/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,

verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift

und verschiedener Gegenstände angeordnet.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens

hat keinen Bestand. Die Rolle des Angeklagten beschränkte sich auf eine reine

Kuriertätigkeit. Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun.

Die Gestaltung des Transports und des Transportwegs waren ihm – auch wenn

der Transport nicht überwacht wurde – vorgegeben. Der Kurierlohn war ange-

sichts der Menge des inkorporierten Kokains und der damit verbundenen Le-

bensgefahr nicht hoch. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (neben der tateinheitlich als Tä-

ter verwirklichten Einfuhr) zu werten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der

Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht

anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des

geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzu-

messung bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßge-

bend. Dass der Angeklagte lediglich als Kurier in untergeordneter Rolle in der

Hierarchie des Drogenhandels tätig wurde, hat das Landgericht strafmildernd

berücksichtigt.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck