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BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 StR 594/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 594/06

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 15. September 2006 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht

stand, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Der Angeklagte hat in seiner

Einlassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. einge-

räumt und angegeben, die Zeugin sei bei Bewusstsein gewesen und habe ohne

Probleme reden können. Demgegenüber geht das Landgericht davon aus, die

Zeugin sei während des Tatkerngeschehens auf Grund einer hochgradigen Al-

koholisierung nicht ansprechbar, weggetreten und nicht in der Lage gewesen,

einen ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern und gegebenen-

falls durchzusetzen. Unter diesen Umständen war es unerlässlich, in die Be-

weiswürdigung auch einzubeziehen, dass die Zeugin nach dem Bericht zweier

weiterer Zeuginnen nach dem Geschlechtsverkehr immer noch geistig abwe-

send mehrfach murmelte: "Ich liebe dich." Diese Äußerungen der Zeugin könn-

ten indiziell dafür sprechen, dass sich das vorausgegangene Geschehen mit

ihrem Einverständnis zugetragen hat. Der Tatrichter hätte diese Äußerung des-

halb im Rahmen seiner Beweiswürdigung erkennbar berücksichtigen müssen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung dieser Äußerungen zu einer

anderen Bewertung des Beweisergebnisses geführt hätte.

3

Da das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben kann, bedarf es kei-

ner abschließenden Prüfung und Entscheidung, ob das Landgericht eine zur

Widerstandsunfähigkeit führende tiefgreifende Bewusstseinsstörung der Zeugin

S. zur Tatzeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob das Urteil den vom

Generalbundesanwalt gesehenen unauflösbaren Widerspruch zwischen der

festgestellten Trinkmenge und der Beweiswürdigung enthält. Insoweit könnte

die Formulierung UA S. 8, "eine höhere Trinkmenge konnte nicht festgestellt

werden" auch dahin verstanden werden, dass eine höhere Trinkmenge zwar

nicht konkret festzustellen, im Hinblick auf das auffällige Leistungsverhalten der

Zeugin aber auch nicht auszuschließen war.

4

Der neue Tatrichter wird jedoch die Einzelheiten seiner Berechnung der

minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration der Zeugin S. zur Tatzeit

nachvollziehbar darlegen müssen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck