Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 2 StR 605/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 20. September 2006 im Ausspruch über die

Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von

Betäubungsmitteln an Jugendliche in 300 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Hin-

blick auf den Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Angeklagte in

300 Fällen jeweils 1 Gramm Haschisch an zwei 16- und 17-jährige Jugendliche,

die ihrerseits über intensive Drogenerfahrungen verfügten und Haschisch und

andere Betäubungsmittel auch von anderen Lieferanten bezogen.

3

Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht

auf. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere angenommen (UA S. 9 f.),

dass der Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an Personen unter

18 Jahren (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht nur die unentgeltliche Übertragung

der Verfügungsmacht erfasst, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form

des Handeltreibens. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik,

denn der Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Abgebens an Jugendli-

che (§ 30 Abs. 1 Nr. i.V.m. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) wäre nicht verständlich,

wenn der Grundtatbestand auf das unentgeltliche Abgeben beschränkt wäre.

Überdies träte bei anderer Auslegung der Widerspruch auf, dass das entgeltli-

che Vertreiben von Betäubungsmitteln (auch an Jugendliche) nur ein Vergehen

darstellen, die uneigennützige Abgabe aber den Verbrechenstatbestand des

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllen würde (vgl. BGH NStZ 1997, 89, 90).

Auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in Anwendung von

§ 30 Abs. 2 BtMG sind nicht zu beanstanden.

2. Dagegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Zwar hat das Landge-

richt zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt,

es habe eine "zusammenfassende Würdigung" und eine "Gesamtbetrachtung"

vorgenommen (UA S. 16 f.). Gleichwohl fehlt eine für das Revisionsgericht

nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Mona-

ten auf die Gesamtstrafenhöhe von vier Jahren. Das Landgericht hat zutreffend

den engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten erwähnt

und ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten wäre "früher als eine fortgesetz-

te Handlung bewertet worden" (UA S. 16). Da es an einer ausdrücklichen Be-

gründung für die starke Anhebung der Einsatzstrafe fehlt, liegt aber die Annah-

me nahe, dass der Tatrichter die Höhe der Gesamtstrafe auf die bloße Anzahl

der Einzeltaten gestützt hat, ohne den Zusammenhang der Taten und ihren

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Gesamtunrechtsgehalt hinreichend zu würdigen. Die Gesamtstrafe ist daher

neu festzusetzen.

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Roggenbuck