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BGH Urteil vom 01.02.2007 – 4 StR 514/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
1. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2006 wird
verworfen; jedoch wird die Urteilsformel des angefochte-
nen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte Cana
C. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt ist.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
mit Vergewaltigung zu einer “Gesamtfreiheitsstrafe“ von zwei Jahren verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich
die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten
Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beanstandet
die von der Strafkammer zu Grunde gelegten Strafrahmen und auch die Straf-
zumessung im Übrigen. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift ist
die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesan-
walt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der noch im Hause seiner Eltern lebende Angeklagte und die zur Tatzeit
knapp 20-jährige Nebenklägerin, eine Kusine des Angeklagten, sowie deren
Familien gehören der Religionsgemeinschaft der Jesiden an, einer archaischen
Gemeinschaft aus den kurdischen Gebieten im Vorderen Orient. Entsprechend
dem Ansinnen ihrer jeweiligen Eltern verlobten sich beide im Juli 2005, obwohl
die Nebenklägerin - heimlich - einen anderen Freund hatte. Auf den Wunsch
der Nebenklägerin hin fand eine große Verlobungsfeier mit mehr als 200 Gäs-
ten statt, die vom Vater des Angeklagten finanziert wurde. Diesem Wunsch lag -
was nach außen nicht erkennbar war – zu Grunde, durch die Vorbereitung einer
aufwändigen Verlobungsfeier Zeit zu gewinnen. Als die Nebenklägerin später
einen Streit mit dem Angeklagten provozierte, in dessen Verlauf er sie beleidig-
te, erklärte sie ihm, sie werde ihn nun nicht mehr heiraten. Seine Entschuldi-
gungen akzeptierte sie nicht.
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Am 7. September 2005 kamen der Angeklagte und die beiden Mitange-
klagten - ein Bruder des Angeklagten und ein Cousin - überein, die Nebenkläge-
rin zu einem Bekannten des Vaters des Angeklagten nach Lüttich in Belgien zu
bringen, um eine Aussprache herbeizuführen und die beabsichtigte Eheschlie-
ßung "zu retten". Entsprechend dem gemeinsamen Plan passten der Angeklag-
te und die Mitangeklagten die Nebenklägerin vor dem Anwesen einer Kusine in
Saarwellingen ab und verbrachten sie in einem Pkw gewaltsam nach Belgien.
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Dort stand die Nebenklägerin unter ständiger Bewachung. Ihr wurden
Vorhaltungen und Vorwürfe dahin gemacht, dass sie sich doch mit dem Ange-
klagten verlobt habe und warum sie ihn nun nicht mehr heiraten wolle. Nach-
dem sich die Nebenklägerin nicht umstimmen ließ, beschlossen der Angeklagte
und die beiden Mitangeklagten, mit ihr wieder nach Hause zu fahren. Die Ne-
benklägerin erklärte jedoch, sie wolle von ihren Angehörigen abgeholt werden.
Daraufhin wurde der Vater des Angeklagten benachrichtigt, der mit einem On-
kel und einer Tante der Nebenklägerin nach Belgien fuhr. Während des War-
tens auf die Familienangehörigen redete der Angeklagte weiter auf die Neben-
klägerin ein und versuchte, sie im Zusammenwirken mit dem Bekannten seines
Vaters - u.a. mit der Drohung, sie würde getötet, wenn sie das Haus verlasse
und wenn sie nicht endlich der Eheschließung zustimme - dazu zu bewegen, in
die Ehe einzuwilligen, worauf sie aus Angst äußerte, sie sei zur Hochzeit bereit,
was sie kurz darauf aber widerrief. Als die Angehörigen schließlich eintrafen
und auch sie auf die Nebenklägerin einredeten, erklärte sie, sie werde den An-
geklagten nun doch heiraten. Sie erhoffte sich damit, endlich nach Hause ge-
bracht zu werden.
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Die Angehörigen forderten von der Nebenklägerin, einen "Beweis" für ih-
re Heiratswilligkeit zu erbringen, und zwar in der Form, dass sie mit dem Ange-
klagten geschlechtlich verkehren solle; andernfalls würden sie sie nicht mit nach
Hause nehmen. Als der Angeklagte nach diesem Ansinnen mit der Nebenkläge-
rin allein im Schlafzimmer war, schlug diese vor, den Geschlechtsverkehr nur
vorzutäuschen, was der Angeklagte aber ablehnte. Schließlich gab die Neben-
klägerin aus Angst, sonst nicht nach Hause zu kommen, ihren Widerstand auf
und ließ den Geschlechtsakt gegen ihren vom Angeklagten erkannten Willen in
hilfloser Lage über sich ergehen. Als sie bemerkte, dass auf dem Tuch, das der
Angeklagte ihr untergelegt hatte, Blut zu sehen war, so dass der geforderte
"Beweis" entsprechend den Sitten ihrer Religionsgemeinschaft erbracht war,
lehnte sie es ab, weiter mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, wor-
auf der Angeklagte - obwohl er nicht zum Samenerguss gekommen war - den
Geschlechtsverkehr abbrach. Den Angehörigen wurde sodann das blutbefleckte
Tuch übergeben, die daraufhin dem Angeklagten und der Nebenklägerin gratu-
lierten. Dann begaben sie sich nach Deutschland zurück.
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Die Nebenklägerin erlitt durch das Tatgeschehen einige Hämatome und
Hautabschürfungen. Sie hat im Oktober 2005 ihren (heimlichen) Freund gehei-
ratet und über ihre Verfahrensbevollmächtigte erklären lassen, dass sie mit ei-
ner zur Bewährung ausgesetzten Strafe einverstanden sei und mit diesem Ein-
verständnis dem Angeklagten "die Hand reichen" und zur Befriedung der Situa-
tion beitragen wolle.
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2. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Gei-
selnahme von einem minder schweren Fall (§ 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a
Abs. 2 StGB) ausgegangen und hat bei der Vergewaltigung - trotz Verwirkli-
chung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB - den Regelstrafrahmen
des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.
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Es hat in einer “Gesamtbetrachtung“ namentlich strafmildernd berück-
sichtigt, dass der - nicht vorbestrafte - Angeklagte weitgehend geständig war
und so der Nebenklägerin eine weitere Vernehmung erspart hat, dass er Reue
und Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte, er sich bei der Nebenklägerin ent-
schuldigt und erklärt hat, sich zur Befriedung der Situation innerhalb der auf
Grund der fehlgeschlagenen Ehe zerstrittenen Familien für die Nebenklägerin
einzusetzen, er dem auf das quasi verpflichtende Eheversprechen der Neben-
klägerin und das im großen Stil gefeierte Verlobungsfest gegründeten Erwar-
tungsdruck der Familie habe genügen wollen, er nicht selber, sondern die Fami-
lie der "eigentliche geistige Urheber" der Vergewaltigung war und die sexuelle
Befriedigung für den Angeklagten nicht im Vordergrund stand. Zu Lasten des
Angeklagten hat die Strafkammer berücksichtigt, dass er zwei Tatbestände
verwirklicht hat, die Nebenklägerin durch ihre seit der Tat erfolgte Einbindung in
ein Zeugenschutzprogramm erhebliche Einbußen an Lebensqualität hinnehmen
muss und auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben
dürften.
3. Die - auf den Strafausspruch beschränkte - Revision der Staatsan-
waltschaft ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzu-
messung grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des um-
fassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter ge-
wonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu
bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur
dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich feh-
lerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder
wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung,
gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb
des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345,
349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
Die Strafkammer hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung (vgl.
BGHSt 26, 97, 98 f.) vorgenommen. Sie hat nicht in Frage gestellt, dass für den
Angeklagten im Hinblick auf die begangene Tat das deutsche Strafrecht mit
seinen Wertvorstellungen verbindlich ist. Sie durfte aber - entgegen der Auffas-
sung der Staatsanwaltschaft - unter den festgestellten Umständen strafmildernd
berücksichtigen, dass der - wie auch die Nebenklägerin – aus einem anderen
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Kulturkreis stammende Angeklagte unter dem “Erwartungsdruck“ seiner Familie
stand und daher zur Begehung der Tat insgesamt eine geringere Hemmschwel-
le zu überwinden hatte (vgl. BGH NStZ 1996, 80; StV 2002, 20; Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 43a). Soweit die Beschwerdeführerin in
ihrer Rechtsmittelbegründung im Übrigen eine eigene Strafzumessung vor-
nimmt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die verhäng-
te Strafe ist zwar niedrig, sie entfernt sich aber unter den vom Landgericht fest-
gestellten und gewürdigten besonderen Umständen des Falles noch nicht nach
unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegt
noch innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter eingeräumt ist
(vgl. BGHSt 29, 319, 320).
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Der Senat hat die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Urteils-
tenor und UA 32 - dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaus-
setzung zur Bewährung verurteilt ist.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann