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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 4 StR 9/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2006
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in 27 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen,
des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
in
29 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie
des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
in 14 Fällen und darüber hinaus des sexuellen
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren
vier Fällen schuldig ist,
b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen
zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des An-
geklagten aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Land-
gerichts Hagen zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-
fohlenen in 27 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 29 Fällen sowie wegen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 14 Fällen unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus einer einschlägigen früheren Verurteilung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und wegen sexuellen
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer weiteren Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf schon deshalb
der Änderung, weil - wie das Landgericht selbst nachträglich erkannt hat
(UA 17) - in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe neben der rechtsfehlerfrei-
en Verurteilung in jeweils fünf Fällen nach § 176 Abs. 1 StGB und nach § 176 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wegen Eintritts
der Verfolgungsverjährung entfallen muss.
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar
2007 zutreffend ausgeführt hat, muss darüber hinaus auch in den Fällen II. 11
bis 38 in einem Fall die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1
StGB wegen Verfolgungsverjährung entfallen. Denn da der Beginn des Tatzeit-
raums insoweit allgemein mit "April 1999" (UA 10) festgestellt ist, ist zu Gunsten
des Angeklagten davon auszugehen, dass eine der erfassten Taten am 1. April
1999 begangen worden ist. Die für Straftaten nach § 174 StGB geltende fünf-
jährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) hätte mithin mit Ablauf des 31.
März 2004 geendet (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 163; Jähnke in LK, StGB
11. Aufl. § 78 Rdn. 7). Die Änderung der Ruhensregelung des § 78 b Abs. 1
Nr. 1 StGB, die nunmehr auch Straftaten nach § 174 StGB erfasst, ändert daran
nichts, weil das Änderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) erst
am 1. April 2004, mithin nach Eintritt der Verjährung, in Kraft getreten ist (vgl.
BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Insoweit abweichend von der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten
aber davon aus, dass dieser eine auch nach § 174 StGB ausgeurteilte Fall aus
den Fällen II. 11 bis 38 einen Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes (§ 176 a StGB) erfasst, weil dies zur Aufhebung einer höheren Einzel-
strafe führen muss, als sie das Landgericht in den tateinheitlich mit (einfachem)
sexuellen Missbrauch eines Kindes begangenen Fällen verhängt hat.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs hat in den davon betroffenen
11 Fällen die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zur Folge. Der Generalbun-
desanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ju- gendschutzkammer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteils- findung gerade nicht bewusst war, dass das im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten insoweit bereits verfolgungsverjährt war und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tatein- heitliche Begehung eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in elf Fällen in unzulässiger - weil eben nicht den Umstand der Verjährung berücksichtigender - Weise zu einer Erhöhung der jeweiligen Einzelstrafen beigetragen hat (RB S. 5). Diese Besorgnis ist nicht zuletzt deshalb be- gründet, weil die Jugendschutzkammer die tateinheitliche
Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus- drücklich mitberücksichtigt hat (UA S. 21). Es liegt nahe, dass sich diese Berücksichtigung unter Verkennung der Verjäh- rungsproblematik zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf alle verurteilungsgegenständlichen Taten bezog".
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Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat den
Strafausspruch des angefochtenen Urteils insgesamt auf. Mit Blick auf das um-
fassende, sogar über die zunächst erhobene Anklage hinausgehende Geständ-
nis des Angeklagten und die weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Um-
stände muss dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, insgesamt
die Strafen neu zuzumessen. Das gilt zumal deshalb, weil das Gesamtstrafübel
aus beiden Gesamtstrafen hinsichtlich seiner Angemessenheit Bedenken be-
gegnet. Die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des An-
geklagten bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt; sie können
deshalb bestehen bleiben.
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.
StPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung an das Landgericht Hagen zurück.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann