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BGH Urteil vom 01.02.2007 – 5 StR 444/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 1. Februar 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung

vom 31. Januar und 1. Februar 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt A.

Rechtsanwältin F.

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 1. Februar 2007 für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin

vom 16. Mai 2006 werden verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten insoweit

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ne-

benklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, den Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die da-

gegen gerichteten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft – vom Generalbun-

desanwalt vertreten – und der Nebenklägerin bleiben erfolglos.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-

fen:

a) Der 1970 geborene Beschuldigte kennt seine Eltern nicht und lebt

seit frühester Kindheit in Heimen. Seine Intelligenz ist vermutlich wegen einer

frühkindlichen Hirnschädigung deutlich gemindert. Der Beschuldigte ist ferner

verhaltensauffällig.

Im Wichernheim in Frankfurt (Oder) kam es in den Jahren 1989 bis

2001 häufiger zu Konflikten des Beschuldigten mit Heimbewohnern. Diesen

gegenüber verhielt sich der Beschuldigte gelegentlich aggressiv. Er beging

zudem fortgesetzt Diebstähle. Um diesem allem zu entgehen, wurde der Be-

schuldigte anschließend in das betreute Einzelwohnen des Tiele-Winckler-

Hauses in Berlin übernommen. Der Beschuldigte erledigt dort die im Haus-

halt anfallenden Aufgaben selbst. Er arbeitet im Garten einer Behinderten-

werkstatt, die er täglich selbstständig aufsucht. Ein Betreuer des Heims teilt

dem Beschuldigten drei Mal in der Woche Taschengeld zu. Der Beschuldigte

ist in nervenärztlicher Behandlung und erhält regelmäßig ein Neuroleptikum

als Depotpräparat.

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Der Beschuldigte nahm vom 29. Juni bis 6. Juli 2003 an einer vom Za-

chäuskreis, einer Einrichtung der katholischen Kirche zur Betreuung geistig

Behinderter, veranstalteten Reise in ein Ferienobjekt in der Schorfheide teil.

Der Beschuldigte wohnte dort gemeinsam mit einem Mitreisenden und dem

Betreuer L. in einem Bungalow. L. und der Nebenklägerin, einer wei-

teren Betreuerin der Behinderten, war bekannt, dass der Beschuldigte zu

Gelddiebstählen neigt. Mit dem Beschuldigten wurden Taschenkontrollen

abgesprochen und festgelegt, dass nach Begehung eines Diebstahls sofort

die Heimreise anzutreten sei.

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Der Beschuldigte stahl dennoch am 30. Juni 2003 aus dem Zimmer

des Zeugen L. einen für den Mitreisenden verwahrten Geldschein über

100 Euro und kaufte sich davon Zigaretten. Gegenüber der Nebenklägerin

täuschte er Übelkeit vor und erklärte, sofort nach Hause fahren zu wollen.

Die Nebenklägerin wertete das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als

eine ihr bekannte typische Ausweichmethode nach Begehung eines Dieb-

stahls. L. deckte schließlich den Diebstahl des Beschuldigten auf, den

dieser am nächsten Morgen auch gegenüber der Nebenklägerin einräumte.

Der Zeuge L. bedrängte den Beschuldigten hartnäckig, das restliche Geld

zurück zu geben, auch noch, nachdem der Beschuldigte in fortschreitender

Erregung angekündigt hatte, die Nebenklägerin umzubringen. Der Beschul-

digte lief in einen Bungalow, nahm ein 30 cm langes Küchenmesser an sich,

drängte mit erhobenem Messer L. zur Seite und kündigte erneut an, die

Nebenklägerin umzubringen. Der Beschuldigte lief auf die in 50 m Entfernung

wahrgenommene Nebenklägerin mit erhobenem Messer zu. Diese konnte

sich kurz vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten in eine Kapelle

retten und deren Tür von innen schließen. Die Nebenklägerin gab dem Be-

schuldigten durch das Türfenster zu verstehen, mit ihrem Mobiltelefon die

Polizei zu rufen. Danach übergab der Beschuldigte das Messer an den Zeu-

gen L. .

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b) Das Landgericht hat – dem Gutachten des psychiatrischen Sach-

verständigen folgend – angenommen, dass zum Zeitpunkt des Entschlusses,

die Nebenklägerin zu töten, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nicht

ausschließbar vollständig aufgehoben gewesen sei. Bei dem Verhalten des

Beschuldigten habe es sich um die von einem affektiven Geschehen getra-

gene aggressive Handlung eines erheblich verhaltensgestörten und frustrati-

onsintoleranten Schwachsinnigen gehandelt.

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Im Übrigen sei diagnostisch eine leichte Intelligenzminderung deutli-

cher Ausprägung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD 10: F 70.1) anzunehmen;

dies begründe in der Regel eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-

higkeit des Beschuldigten.

Das Schwurgericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass der

Beschuldigte infolge seines Schwachsinns nicht in der Lage gewesen sei,

eine ausreichende Hemmschwelle zur Vermeidung von Gelddiebstählen auf-

zubauen.

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c) Das Landgericht hat es abgelehnt, die Unterbringung des Beschul-

digten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es sei nicht zu

erwarten, dass der Beschuldigte infolge seines Zustands erhebliche rechts-

widrige Taten begehe und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

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Das Schwurgericht stützt seine Wertung auf das Gutachten des

psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Gewalthandlung des Be-

schuldigten nicht aus einer ihm eigenen habituell verwurzelten Aggressions-

bereitschaft resultiere, sondern sich aus einer Situation heraus entwickelt

habe, die durch länger andauernde Konfrontation mit dem Diebstahlsvorwurf

bestimmt worden sei. Dadurch sei der Beschuldigte – entgegen seinen nor-

malen Lebensumständen – wiederum in eine repressiv strukturierte Situation

gebracht worden, in der er aggressiv reagiert habe, nachdem ihm das übli-

cherweise bevorzugte Ausweichverhalten nicht mehr möglich gewesen sei.

Dies bedeute, dass der Beschuldigte kaum und jedenfalls nicht ohne äuße-

ren Anlass aus sich heraus gefährlich in Erscheinung trete. Außerhalb des

durch fachkundiges Personal geschützten Lebensbereichs des Beschuldig-

ten könne sich das Risiko einer Aggression durch diesen zwar bei Gelddieb-

stählen verwirklichen, falls der Beschuldigte auf nicht verständnisvolle Opfer

stoßen würde. Dem stehe entgegen – wie der Sachverständige ausgeführt

habe –, dass es bisher nie zu wirklich erheblichen Vorfällen gekommen sei

und der Beschuldigte weder vor noch nach der festgestellten Tat durch er-

hebliche Angriffe auffällig geworden sei.

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2. Die von der zulässigen Revision der Nebenklägerin (BGHSt 47,

202; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 7) erhobene Aufklärungsrüge ist

unzulässig, weil sie kein bestimmtes Beweismittel benennt (vgl. BGHR StPO

§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Davon wird auch die geltend ge-

machte Verletzung des § 246a StPO erfasst.

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3. Die sachlichrechtlichen Einwände beider Revisionen greifen nicht

durch. Die vom Schwurgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Um-

stände, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für neuerliche schwe-

re Störungen des Rechtsfriedens nicht besteht (vgl. BGHR StGB § 63 Ge-

fährlichkeit 27), ist letztlich vertretbar und damit revisionsgerichtlich noch

nicht zu beanstanden.

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Die Wertung des Landgerichts fußt auf einer ausreichenden Tatsa-

chengrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der psychiatrische Sachverstän-

dige nicht alle relevanten Akteninhalte und die in die Hauptverhandlung ein-

geführten Tatsachen in seine Würdigung einbezogen hätte. Eine zulässige

Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben. Damit bleibt der erst vom Gene-

ralbundesanwalt geltend gemachte Einwand erfolglos, eine Aufklärung der

Grundlagen einer Eintragung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens in

das Bundeszentralregister aus dem Jahr 2005 hätte Anhaltspunkte für rele-

vante Gewalthandlungen des Beschuldigten ergeben. Trotz einer allzu skiz-

zenhaften Urteilserwähnung sieht der Senat nach dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe noch keinen sachlichrechtlich beachtlichen Darstel-

lungsmangel. Dass das Landgericht die Ausführungen des psychiatrischen

Sachverständigen im Übrigen nicht zutreffend ausgewertet hätte, ist nicht

ersichtlich.

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Das Landgericht hat die möglichen Fälle künftiger Gefährdungen Drit-

ter, der Opfer von Gelddiebstählen des Beschuldigten in öffentlichen Ver-

kehrsmitteln, ausdrücklich erwogen. Es begegnet indes keinen Bedenken,

wenn das Landgericht insoweit eine Gefährlichkeit des Beschuldigten unter

Hinweis auf den Umstand verneint hat, dass es bisher bei solchen Gelegen-

heiten nie zu wirklich erheblichen Vorfällen gekommen ist (vgl. BGHR StGB

§ 63 Gefährlichkeit 25).

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Die Revision der Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass

sich in der Tat des Beschuldigten ein besonders hohes Aggressionspotential

verwirklicht hat. Das verkennt der Senat nicht. Indes wird daraus hier noch

nicht die Annahme der Beschwerdeführerin begründet, dem Landgericht sei

insoweit bei seiner Gefährlichkeitsprognose ein Wertungsfehler unterlaufen.

Das ergibt sich aus der Besonderheit, dass die Tat des Beschuldigten in

dessen im Rahmen einer Heimunterbringung durch Konfrontation entstande-

ner Aggression gegen Betreuungspersonal wurzelt. Solches kann aber

– ähnlich den Taten zum Nachteil von Angehörigen einer psychiatrischen

Klinik (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26) – nur eingeschränkt Anlass

für eine Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung sein.

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Eine etwas höhere Gewichtung des von dem Beschuldigten ausge-

henden Gefährdungspotentials mit der von der Nebenklägerin ausdrücklich

erstrebten Konsequenz der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB

unter gleichzeitiger Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67b StGB)

wäre gleichwohl – vielleicht sogar besser – vertretbar gewesen. Dies zwingt

indes – namentlich angesichts der fortdauernden wirkungsvollen Einbindung

des Beschuldigten in kontrollierende Betreuung – noch nicht zur Beanstan-

dung der angefochtenen, ebenfalls vertretbaren tatgerichtlichen Entschei-

dung.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger