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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 5 StR 445/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verlet-
zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts-
mittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Be-
stand.
2
Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der
Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht nicht
angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt
hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss
beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später
– nach Vollendung des räuberischen Diebstahls – erfolgte Attacke mit dem
Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers
geführt hat.
3
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der
Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch wei-
tergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt
werden dürfen – eine neue Strafe zu verhängen haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger