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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 5 StR 445/06

5. Strafsenat

5 StR 445/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verlet-

zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts-

mittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Be-

stand.

2

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der

Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht nicht

angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt

hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss

beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später

– nach Vollendung des räuberischen Diebstahls – erfolgte Attacke mit dem

Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers

geführt hat.

3

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der

Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch wei-

tergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt

werden dürfen – eine neue Strafe zu verhängen haben.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger