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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 5 StR 467/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Subventionsbetrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Ur-
teil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2006
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte B. des Subventionsbetrugs
in
fünf
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung
schuldig ist;
b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß
§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b StPO im Gesamt-
strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklag-
te B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird;
c) die zu den Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 der Anklage ver-
hängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
und die Revision des Angeklagten K. werden ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer
trägt die Kosten seines
Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr, soweit es die
Revision des Angeklagten B. betrifft, um ein
Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der in diesem
Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen
und notwendigen Auslagen des Angeklagten B.
trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „vorsätzlichen
Subventionsbetrugs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkunden-
fälschung in jeweils 10 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. und den
früheren Mitangeklagten D. , der keine Revision eingelegt hat, hat es je-
weils wegen leichtfertig begangenen Subventionsbetrugs in zwei Fällen eine
zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ver-
hängt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus dem Tenor er-
sichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des
Angeklagten K. insgesamt sind aus den in der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte
B. unberechtigt Subventionen, wobei er gefälschte Belege für angeb-
lich getätigte Investitionen vorlegte.
Im Zeitraum von November 2001 bis April 2004 stellte der Angeklagte
B. , um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erlangen, bei der Be-
zirksregierung Braunschweig bzw. der Bank in Hannover für fünf verschie-
dene Firmen jeweils einen sogenannten Finanzierungshilfeantrag, in dem die
anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nach Art, Anzahl und Preis detailliert auf-
geführt waren. Tatsächlich wollte der Angeklagte B. entgegen seinen
Angaben in den Finanzierungshilfeanträgen jedoch keine neuen Wirtschafts-
güter anschaffen, sondern mit den Zuschüssen Finanzierungslücken in den
Firmen schließen. Nach Prüfung der Förderungsfähigkeit der angemeldeten
Investitionen wurden fünf Bewilligungsbescheide erlassen, in denen Zu-
schüsse bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt wurden. In der Folgezeit
reichte der Angeklagte B. , um die Finanzierungsmittel abzurufen, so-
genannte Mittelanforderungsanträge ein. Diesen Anträgen fügte er, um die
angeblich getätigten Investitionen zu belegen, gefälschte Steuerberatertesta-
te bzw. gefälschte Eingangsrechnungen bei. Auf diese Weise erlangte der
Angeklagte aufgrund von insgesamt zehn Mittelanforderungsanträgen (je-
weils zwei pro Firma) fast 1,28 Mio. Euro an Zuschüssen.
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Das Landgericht hat auf die Mittelanforderungsanträge abgestellt und
dementsprechend zehn Fälle des Subventionsbetrugs ausgeurteilt, für die es
Einzelfreiheitsstrafen von einmal neun Monaten, siebenmal einem Jahr und
zweimal einem Jahr neun Monaten verhängt hat.
II.
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1. Auf die Sachrüge des Angeklagten B. war der Schuldspruch
auf fünf Fälle des Subventionsbetrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung abzuändern. Die Annahme von zehn zueinander in Tatmehrheit ste-
henden Einzeltaten durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft. Der jeweilige
Finanzierungshilfeantrag und die dazugehörigen beiden Mittelanforderungs-
anträge sind eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) des Subventionsbetrugs (§ 264
Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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a) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche
Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im
natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung
eines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in
LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 36; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder,
StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 10 ff.; 18). So liegt es hier. Der Bewilli-
gungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die not-
wendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das
eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzel-
nen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag
und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen. In-
soweit ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen Eingehungs- und Erfül-
lungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls
von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542,
543 m.w.N.; vgl. auch BGH wistra 2007, 21, 22).
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b) Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt
im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des § 264
Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch
BGHSt 34, 265, 267 f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht
entgegen. Denn mit dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der
Subventionsstelle ist der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht
beendet (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 264 Rdn. 38; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder aaO § 264 Rdn. 66; Wohlers in MünchKomm-StGB 2003
§ 264 Rdn. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des Mittelanfor-
derungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der An-
griff auf das öffentliche Vermögen als das von § 264 StGB geschützte
Rechtsgut lediglich fortgesetzt wird.
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Soweit das Oberlandesgericht München (wistra 2006, 275, 276) für die
Frage des Beginns der Verjährungsfrist (§ 78a Satz 1 StGB) eine hiervon
abweichende Auffassung vertreten hat, ist dem nicht zu folgen. Dass der
Subventionsbetrugstatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, be-
deutet nicht zwangsläufig den Abschluss des Subventionsbetrugs mit Ein-
gang der ersten unrichtigen oder unvollständigen Angaben in tatsächlicher
Hinsicht. Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des
ungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu
erschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. auch § 78a Satz 2 StGB).
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Schließlich findet die hiesige Auffassung eine Bestätigung durch die
Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses des Subventionsbetrugs zum Be-
trug. Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des
§ 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird
und damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist (BGHSt 44,
233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.). Sollten die Voraussetzungen des Subven-
tionsbetrugs im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur
Anwendung (BGHSt 44, 233, 243). Dann kann das Vorliegen von Bewer-
tungseinheit bei mehreren Anträgen in einem einheitlichen Subventionsver-
gabeverfahren aber nicht anders beurteilt werden als bei dem verdrängten
Betrug.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall von fünf Ein-
zelstrafen. Indes können die innerhalb eines Subventionsvergabeverfahrens,
hier also in Bezug auf die einzelnen Firmen, verhängten jeweils höheren Ein-
zelstrafen bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).
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3. Die nunmehr aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen von drei-
mal einem Jahr und zweimal einem Jahr und neun Monaten zu bildende Ge-
samtfreiheitsstrafe setzt der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts
folgend, auf zwei Jahre und sechs Monate herab. Mehr als eine solche ge-
ringfügige Sanktionsreduzierung ist bei unverändertem Gesamtschuldgehalt
nicht gerechtfertigt.
III.
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Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung beim Nichtreviden-
ten D. ab, dem zwar auch nur eine Subvention, aber mit dem etwas an-
ders gelagerten Vorwurf nur leichtfertiger Begehungsweise angelastet wird.
Eine andere als die verhängte Gesamtstrafe käme bei ihm angesichts des
unverändert gebliebenen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat und der Höhe
der verhängten beiden Einzelstrafen als Strafe nicht in Betracht.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger