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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – 5 StR 467/06

5. Strafsenat

5 StR 467/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Subventionsbetrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Ur-

teil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2006

gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte B. des Subventionsbetrugs

in

fünf

Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung

schuldig ist;

b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß

§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b StPO im Gesamt-

strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklag-

te B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird;

c) die zu den Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 der Anklage ver-

hängten Einzelstrafen entfallen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B.

und die Revision des Angeklagten K. werden ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer

trägt die Kosten seines

Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr, soweit es die

Revision des Angeklagten B. betrifft, um ein

Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der in diesem

Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen

und notwendigen Auslagen des Angeklagten B.

trägt die Staatskasse.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „vorsätzlichen

Subventionsbetrugs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkunden-

fälschung in jeweils 10 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. und den

früheren Mitangeklagten D. , der keine Revision eingelegt hat, hat es je-

weils wegen leichtfertig begangenen Subventionsbetrugs in zwei Fällen eine

zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ver-

hängt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus dem Tenor er-

sichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des

Angeklagten K. insgesamt sind aus den in der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

I.

2

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte

B. unberechtigt Subventionen, wobei er gefälschte Belege für angeb-

lich getätigte Investitionen vorlegte.

Im Zeitraum von November 2001 bis April 2004 stellte der Angeklagte

B. , um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erlangen, bei der Be-

zirksregierung Braunschweig bzw. der Bank in Hannover für fünf verschie-

dene Firmen jeweils einen sogenannten Finanzierungshilfeantrag, in dem die

anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nach Art, Anzahl und Preis detailliert auf-

geführt waren. Tatsächlich wollte der Angeklagte B. entgegen seinen

Angaben in den Finanzierungshilfeanträgen jedoch keine neuen Wirtschafts-

güter anschaffen, sondern mit den Zuschüssen Finanzierungslücken in den

Firmen schließen. Nach Prüfung der Förderungsfähigkeit der angemeldeten

Investitionen wurden fünf Bewilligungsbescheide erlassen, in denen Zu-

schüsse bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt wurden. In der Folgezeit

reichte der Angeklagte B. , um die Finanzierungsmittel abzurufen, so-

genannte Mittelanforderungsanträge ein. Diesen Anträgen fügte er, um die

angeblich getätigten Investitionen zu belegen, gefälschte Steuerberatertesta-

te bzw. gefälschte Eingangsrechnungen bei. Auf diese Weise erlangte der

Angeklagte aufgrund von insgesamt zehn Mittelanforderungsanträgen (je-

weils zwei pro Firma) fast 1,28 Mio. Euro an Zuschüssen.

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Das Landgericht hat auf die Mittelanforderungsanträge abgestellt und

dementsprechend zehn Fälle des Subventionsbetrugs ausgeurteilt, für die es

Einzelfreiheitsstrafen von einmal neun Monaten, siebenmal einem Jahr und

zweimal einem Jahr neun Monaten verhängt hat.

II.

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1. Auf die Sachrüge des Angeklagten B. war der Schuldspruch

auf fünf Fälle des Subventionsbetrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung abzuändern. Die Annahme von zehn zueinander in Tatmehrheit ste-

henden Einzeltaten durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft. Der jeweilige

Finanzierungshilfeantrag und die dazugehörigen beiden Mittelanforderungs-

anträge sind eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) des Subventionsbetrugs (§ 264

Abs. 1 Nr. 1 StGB).

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a) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche

Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im

natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung

eines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in

LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 36; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder,

StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 10 ff.; 18). So liegt es hier. Der Bewilli-

gungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die not-

wendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das

eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzel-

nen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag

und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen. In-

soweit ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen Eingehungs- und Erfül-

lungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls

von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542,

543 m.w.N.; vgl. auch BGH wistra 2007, 21, 22).

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b) Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt

im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des § 264

Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch

BGHSt 34, 265, 267 f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht

entgegen. Denn mit dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der

Subventionsstelle ist der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht

beendet (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 264 Rdn. 38; Lenckner/Perron in

Schönke/Schröder aaO § 264 Rdn. 66; Wohlers in MünchKomm-StGB 2003

§ 264 Rdn. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des Mittelanfor-

derungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der An-

griff auf das öffentliche Vermögen als das von § 264 StGB geschützte

Rechtsgut lediglich fortgesetzt wird.

8

Soweit das Oberlandesgericht München (wistra 2006, 275, 276) für die

Frage des Beginns der Verjährungsfrist (§ 78a Satz 1 StGB) eine hiervon

abweichende Auffassung vertreten hat, ist dem nicht zu folgen. Dass der

Subventionsbetrugstatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, be-

deutet nicht zwangsläufig den Abschluss des Subventionsbetrugs mit Ein-

gang der ersten unrichtigen oder unvollständigen Angaben in tatsächlicher

Hinsicht. Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des

ungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu

erschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. auch § 78a Satz 2 StGB).

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Schließlich findet die hiesige Auffassung eine Bestätigung durch die

Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses des Subventionsbetrugs zum Be-

trug. Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des

§ 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird

und damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist (BGHSt 44,

233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.). Sollten die Voraussetzungen des Subven-

tionsbetrugs im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur

Anwendung (BGHSt 44, 233, 243). Dann kann das Vorliegen von Bewer-

tungseinheit bei mehreren Anträgen in einem einheitlichen Subventionsver-

gabeverfahren aber nicht anders beurteilt werden als bei dem verdrängten

Betrug.

10

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall von fünf Ein-

zelstrafen. Indes können die innerhalb eines Subventionsvergabeverfahrens,

hier also in Bezug auf die einzelnen Firmen, verhängten jeweils höheren Ein-

zelstrafen bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).

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3. Die nunmehr aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen von drei-

mal einem Jahr und zweimal einem Jahr und neun Monaten zu bildende Ge-

samtfreiheitsstrafe setzt der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts

folgend, auf zwei Jahre und sechs Monate herab. Mehr als eine solche ge-

ringfügige Sanktionsreduzierung ist bei unverändertem Gesamtschuldgehalt

nicht gerechtfertigt.

III.

12

Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung beim Nichtreviden-

ten D. ab, dem zwar auch nur eine Subvention, aber mit dem etwas an-

ders gelagerten Vorwurf nur leichtfertiger Begehungsweise angelastet wird.

Eine andere als die verhängte Gesamtstrafe käme bei ihm angesichts des

unverändert gebliebenen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat und der Höhe

der verhängten beiden Einzelstrafen als Strafe nicht in Betracht.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger