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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 148/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig
verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genann-
ten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzu-
lässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
1
Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-
deln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
2
3
Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16
Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02,
NJW-RR 2002, 1721).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 81 O 29/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2006 - 14 W 22/06 -