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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 148/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 148/06

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig

verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genann-

ten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzu-

lässig verworfen.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurück-

gewiesen.

Gründe:

1

Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-

deln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

2

3

Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16

Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02,

NJW-RR 2002, 1721).

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-

folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 81 O 29/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2006 - 14 W 22/06 -