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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 175/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 175/05

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2005 wird auf Kosten der wei-

teren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Dem Schuldner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. von

Plehwe beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem

Vermögen werden nicht festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begrün-

dung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Erfurt, Entscheidung vom 24.01.2005 - 174 IK 149/02 -

LG Erfurt, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 T 153/05 -