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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 175/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2005 wird auf Kosten der wei-
teren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.
Dem Schuldner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. von
Plehwe beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem
Vermögen werden nicht festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begrün-
dung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 24.01.2005 - 174 IK 149/02 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 T 153/05 -