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BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZR 148/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 148/04

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

26. Oktober 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe

der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine

Zulassung der Revision rechtfertigen. Er hat die geltend gemachten Zulas-

sungsgründe sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und insoweit seinem die

Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-

de Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO) beigefügt. Von einer wei-

terreichenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abge-

sehen. Sie ist auch in dem jetzigen Verfahrensabschnitt in entsprechender An-

wendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht veranlasst. Weder aus

§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden

soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung

zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es

eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Be-

stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann jedoch

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-

de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen

(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR

263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006,

63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v.

19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -