Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2007 – II ZR 14/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2005

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt auch im Hinblick auf

das unrichtige obiter dictum auf S. 15 unter cc) des angefochtenen Urteils. Die

Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 500.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

OLG Köln vom 20.12.2005 - 22 U 82/05 LG Köln vom 15.4.2005 - 7 O 61/04

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.04.2005 - 7 O 61/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2005 - 22 U 82/05 -