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BGH Beschluss vom 06.02.2007 – 4 StR 491/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Fall II. 2. des Urteils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann