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BGH Beschluss vom 06.02.2007 – 4 StR 602/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 602/06

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 12. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass

der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den

Urteilen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Februar 2006

und vom 2. August 2005, letzteres in der Fassung des Beru-

fungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 und unter

Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt ist.

In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe

hätten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts

Halle-Saalkreis vom 2. August 2005 (in der Fassung des Beru-

fungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006) einbezo-

gen werden müssen. Maßgeblich für die Gesamtstrafenbildung

war der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils am

6. Juli 2006. Entgegen der Auffassung der Strafkammer han-

delte es sich bei diesem Berufungsurteil nämlich um eine

Sachentscheidung, da auch über die Strafhöhe entschieden

worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 9; Rissing-van Saan in LK

12. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 7).

Von einer Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens

zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sieht der Senat ab, da er

ausschließt, dass bei rechtsfehlerfreier Gesamtstrafenbildung

eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible