Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.02.2007 – 4 StR 602/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 12. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass
der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den
Urteilen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Februar 2006
und vom 2. August 2005, letzteres in der Fassung des Beru-
fungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 und unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt ist.
In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe
hätten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
Halle-Saalkreis vom 2. August 2005 (in der Fassung des Beru-
fungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006) einbezo-
gen werden müssen. Maßgeblich für die Gesamtstrafenbildung
war der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils am
6. Juli 2006. Entgegen der Auffassung der Strafkammer han-
delte es sich bei diesem Berufungsurteil nämlich um eine
Sachentscheidung, da auch über die Strafhöhe entschieden
worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 9; Rissing-van Saan in LK
12. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 7).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens
zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sieht der Senat ab, da er
ausschließt, dass bei rechtsfehlerfreier Gesamtstrafenbildung
eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible