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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 17/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 5. September 2006 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur
Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
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Der Schuldspruch sowie die Zumessung der beiden Freiheitsstrafen wei-
sen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von drei
Monaten hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Begründung des Landgerichts (UA S. 30) lässt offen, ob die Ausfüh-
rungen zur Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB allein hinsichtlich der Frei-
heitsstrafe von drei Monaten gelten. Hierfür spricht insbesondere die Erwägung,
"im Hinblick auf dieses Bewährungsversagen des Angeklagten und die … darin
zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit" liege keine günstige Sozialprogno-
se vor (UA S. 30). Zum Zeitpunkt der ersten, zur nachträglichen Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren führenden Tat lag aber ein Bewährungsversagen
nicht vor. Fehlerhaft ist im Übrigen die Erwägung, besondere Umstände im Sin-
ne von § 56 Abs. 2 StGB lägen hinsichtlich dieser Strafe nicht vor, "zumal" der
Angeklagte die angeklagte Sexualstraftat bestritten habe (UA S. 30). Das bloße
Leugnen der Tat durfte, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,
nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.
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Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Ver-
sagung der Strafaussetzung zur Bewährung auch hinsichtlich der Freiheitsstra-
fe von drei Monaten aufgehoben. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende
Sozialprognose kann zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich nur einheitlich getroffen
werden.
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Da der Angeklagte auch die dieser Strafe zugrunde liegende Tat bestrit-
ten hat, ist überdies nicht auszuschließen, dass sich der oben genannte
Rechtsfehler auch hier ausgewirkt hat.
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Der neue Tatrichter wird die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1
StGB insgesamt und im Hinblick auf beide Strafen neu zu prüfen haben. Ist eine
günstige Prognose nicht gegeben, so kommt es auf das Vorliegen besonderer
Umstände nicht an (vgl. BGH StV 2003, 670; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 56 Rdn. 19 m.w.N.).
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl