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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 370/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 370/06

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 21. März 2006, soweit es sie betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 30 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den

Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und

sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel sowie Mobiltele-

fone eingezogen.

2

Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer gleichlautend erhobe-

nen Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiter erhobenen Rügen nicht

ankommt.

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1. Zutreffend rügen die Revisionen dieser Angeklagten, dass die erken-

nende Hilfsstrafkammer (15a-Strafkammer) insoweit fehlerhaft besetzt war, als

für die Sitzung die Hauptschöffen der 1. Strafkammer zugezogen wurden.

Die erkennende 15a-Hilfsstrafkammer war durch Beschluss des Präsidi-

ums des Landgerichts vom 4. Mai 2005 ("klargestellt" durch Beschluss vom

11. Juli 2005) wegen vorübergehender Überlastung der 15. Strafkammer zu

deren Entlastung eingerichtet. Sie wurde mit einem Vorsitzenden Richter und

zwei Beisitzern besetzt, die im Übrigen der 1. Strafkammer angehörten. Am

ersten Hauptverhandlungstag (7. Oktober 2005) des vorliegenden Verfahrens

hatte die 15. (ordentliche) Strafkammer keinen ordentlichen Sitzungstag. Die

15a-Hilfsstrafkammer verhandelte ab 7. Oktober 2005 weder mit den Haupt-

schöffen der 15. Strafkammer, die dieser für den 7. Oktober 2005 zugelost wa-

ren, noch mit Hauptschöffen der 15. Strafkammer für den vorausgegangenen

oder nachfolgenden ordentlichen Sitzungstag noch mit Hilfsschöffen aus der

Hilfsschöffenliste, sondern mit zwei Schöffen, die der 1. Strafkammer für deren

ordentlichen Sitzungstag am 7. Oktober 2005 zugelost worden waren. Der Vor-

sitzende der erkennenden Strafkammer, der zugleich Vorsitzender der 1. Straf-

kammer war, hatte deren Hauptschöffen für den Sitzungstag somit in die 15a-

Hilfsstrafkammer quasi "mitgenommen". Eine Besetzungsmitteilung ist nicht

ergangen.

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Dies war, wie die Revisionen zutreffend rügen, rechtsfehlerhaft. Für Sit-

zungen einer Hilfsstrafkammer sind die für die entlastete ordentliche Strafkam-

mer für den Sitzungstag - ggf. nach Verlegung auf den zeitnächsten Sitzungs-

tag der ordentlichen Strafkammer (BGHSt 41, 175, 180) - ausgelosten Haupt-

schöffen heranzuziehen, wenn diese nicht von der ordentlichen Kammer benö-

tigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157, 159 f.); im letzteren Fall sind Schöf-

fen aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen (BGHSt 41, 175, 180 f.). Die He-

ranziehung von Hauptschöffen einer ganz anderen Strafkammer, nur weil diese

"frei" sind oder der Strafkammer zugelost wurden, der Mitglieder der Hilfsstraf-

kammer angehören, scheidet jedenfalls aus.

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Die Rüge ist auch, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, zu-

lässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revisionen haben

vorgetragen, dass die 15. ordentliche Strafkammer weder an dem dem ersten

Verhandlungstag (7. Oktober 2005) vorausgehenden noch an dem nachfolgen-

den ordentlichen Sitzungstag mit einem Hauptverhandlungstermin belegt war.

Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung der

Vor- oder Nachverlegung (vgl. BGHSt 41, 175, 180) reichte dieser Vortrag aus;

der Senat kann anhand der Revisionsbegründungen abschließend erkennen,

dass jedenfalls die von der Hilfsstrafkammer tatsächlich zugezogenen Schöffen

nicht hätten herangezogen werden dürfen.

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2. Da die Rüge fehlerhafter Schöffenbesetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO

durchgreift, kommt es auf die weitere Rüge einer fehlerhaften Besetzung im

Hinblick auf die

(nachträgliche) Zuweisung der Sache an die 15a-

Hilfsstrafkammer durch die genannten Präsidiumsbeschlüsse nicht an. Zwar

kann grundsätzlich auch eine nachträgliche Änderung eines Geschäftsvertei-

lungsplans in Betracht kommen, welche ausschließlich bereits anhängige Ver-

fahren betrifft; in einem solchen Fall bedürfte es aber einer umfassenden Do-

kumentation und Darlegung der Gründe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. Mai 2005

- 2 BvR 581/03, StraFo 2005, 195).

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Die hier mit den Revisionen gerügte Verfahrensweise begegnet daher

jedenfalls Bedenken. Die scheinbar abstrakte Bestimmung der auf die Hilfs-

strafkammer übertragenen Sachen durch Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai

2005 hatte ersichtlich allein die Funktion, nach außen den Eindruck zu vermei-

den, es sei nur ein bestimmtes bereits anhängiges Verfahren übertragen wor-

den. Denn die abstrakte Beschreibung sollte offenkundig gerade dieses Verfah-

ren erfassen; der vom Beschluss erfasste Eingangs-Zeitraum war überdies be-

reits abgeschlossen, so dass das Hinzukommen weiterer Verfahren ausge-

schlossen war.

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Dass der Beschluss irrtümlich das vorliegende Verfahren gar nicht er-

fasste, weil das Präsidium sich hinsichtlich des zuständigkeitsbegründenden

Anknüpfungskriteriums geirrt hatte, ändert hieran nichts. Der Beschluss vom 11.

Juli 2005 enthielt entgegen seinem Wortlaut keine "Klarstellung", sondern eine

weitere, andere Einzelfallsübertragung, welche nunmehr (allein) das vorliegen-

de Verfahren erfasste. Den Begründungsanforderungen genügte auch dieser

Beschluss nicht.

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Auf die Frage der Willkürlichkeit der Übertragung kommt es hier nicht an,

da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist.

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl