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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 577/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 577/06

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 14. September 2006 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räube-

rischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer

Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt

mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch enthält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-

geführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Strafaus-

spruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung un-

ter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Ge-

samtstrafe gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die

Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ 2003, 601; Trönd-

le/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Schon dies führt zur Aufhebung des

Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon

deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des Landge-

richts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Prüfung des Vorlie-

gens minder schwerer Fälle der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2

StGB nicht erkennbar berücksichtigt worden (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO

§ 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der Prüfung minder schwe-

rer Fälle zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den

Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei Anstalten ge-

macht (hat), die Schäden … zurück zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumin-

dest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen.

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl