Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 580/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 ge- mäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO be- schlossen:

1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu tateinheitlich begangenem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 15. August 2006 wird aus den zu- treffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesan- walts im Übrigen als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl