BGH Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausge- setzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abwei- chungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die
1998 geborene Stute "E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 €, um
sie zur Ausübung des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung
später auch für Distanzritte zu verwenden.
Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum
zwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch ge-
ringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand be-
stand - unerkannt - bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der Bun-
destierärztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten entwi-
ckelten "Röntgenleitfaden", der Empfehlungen zur ärztlichen Beratungspflicht
bei Untersuchungen von Tieren enthält, ist der bei "E. " vorliegende Befund in
die Röntgenklasse II-III einzuordnen. Die Röntgenklasse II ist dabei definiert als
"Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinun-
gen unwahrscheinlich sind", die Röntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von
der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich
sind". Nach den Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Er-
wähnung von Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse
III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind.
Die Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus
bereits klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlä-
gen, die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden
seien. Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklärt und die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes
aufgefordert.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises
von 7.000 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von
675 € für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um
Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges
und der Kostentragungspflicht der Beklagten für weitere Unterhalts- und Unter-
stellkosten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abän-
derung hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zu-
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzah-
lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 3, § 346 Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeit-
punkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwi-
schenraums zwischen zwei Dornfortsätzen und einer Randsklerosierung in die-
sem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverständigen in die
Röntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm
seien unabhängig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sach-
mangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit be-
stehe, dass sich daraus später ein klinischer Befund entwickle und das Pferd
dann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Dis-
tanz- und Freizeitsport genutzt werden könne.
Studie
Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine
über Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pfer-
den ohne klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildun-
gen verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsät-
zen aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der Rönt-
genklasse II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine derartige Ab-
weichung vom physiologischen Normbild gegenüber dem normgerechten Rönt-
genbefund ein höheres Risiko. Daraus folge eine "ernstzunehmende Wahr-
scheinlichkeit", dass es später zu klinischen Symptomen komme, die eine Ver-
wendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zu-
ließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. behandle der
Markt derartige Veränderungen für sich genommen bereits als Mangel und rea-
giere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für die Annahme eines
Mangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung herangezogene Tier-
arzt nach dem "Röntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen Befund der Röntgen-
klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen.
Ein Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3
BGB angesichts der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1
BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf
Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Beru-
fungsgericht gegebenen Begründung zugebilligt werden. Aus den vom Beru-
fungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der
Klägerin verkaufte Pferd "E. " im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem
Sachmangel behaftet war.
1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere ent-
sprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrüber-
gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die
Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
(Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den kör-
perlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine
bestimmte Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht
auch das Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt
somit zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im
Bereich der hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung als Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob
dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen
getroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverständig beraten - vielmehr die
Einschätzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute für die ge-
nannten Zwecke "derzeit nicht ausgeschlossen werden (könne)", und die Wahr-
scheinlichkeit, dass die der Röntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichun-
gen vom "physiologischen Normalbild" zu klinischen Symptomen führen wer-
den, als gering eingestuft. Der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung
der Klägerin, die Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie
Druckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln,
Durchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht,
ist es nicht nachgegangen.
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschrei-
ten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu
den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän-
digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen
- widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrü-
cken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sat-
tellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht ge-
eignet, für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der
nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.
3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch
nicht entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht
für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufwei-
sen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten kann.
a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der
physiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt,
auch wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden
sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbli-
che) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaf-
fenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit
dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse
(Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krank-
heitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu
einer Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der
Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG
Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (ju-
ris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Ol-
denburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klini-
sche Symptome ansieht).
Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt
darauf ab, dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III
mit deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Be-
funden ein höheres Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen
kein abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl.
auch die ausführliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der
Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der er-
kennende Senat nicht.
b) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier -
entspricht hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass
die Eignung von "E. " für diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlos-
sen ist, ergibt sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-
lungen - wie ausgeführt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann
auch nicht angenommen werden, dass "E. " wegen des verkleinerten Zwi-
schenraums bei den Dornfortsätzen und der geringgradigen Randsklerosierung
in diesem Bereich nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-
chen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
aa) Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass
es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" ent-
spricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren
um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die
- anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementspre-
chend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl.
BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abwei-
chungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfah-
rungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicher-
weise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit
"idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das
von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Ab-
weichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht unge-
wöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung
des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch
keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet
nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszu-
stands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).
Ob der bei der Stute "E. " festgestellte Röntgenbefund negativ
von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und
Preiskategorie üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten
kann, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei
Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute
"E. " trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen
Pferden übliche Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem Sachver-
ständigen Prof. Dr. G. erwähnte Studie, der zufolge bei einer Röntgenun-
tersuchung der Dornfortsätze von 295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 %
der Tiere die in die Röntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose "Engstand mit
reaktiven Veränderungen" gestellt wurde.
Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand,
dass nach seinen Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse
II-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die An-
nahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit
der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB,
§ 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea-
giert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaf-
fenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die ob-
jektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender An-
haltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger
sachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/Matusche-
Beckmann, BGB (2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf,
die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer
besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen
Art ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB zu begründen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben;
das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht
zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund sei-
ner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Kläge-
rin behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 O 103/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2006 - 11 U 9/05 -