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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – 3 StR 11/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 11/07

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der

§§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des

Täters voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl.

Renzikowski in MünchKomm-StGB § 179 Rdn. 41, 52, § 174 a Rdn. 31;

Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 179 Rdn. 22, § 174 a Rdn. 14, § 174 Rdn. 16

- jew. m. w. N.). Denn nach den Feststellungen UA S. 6 kannte der Angeklagte

alle Umstände, die zu den genannten Vorschriften gehören, einschließlich der

Widerstandsunfähigkeit der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen

Handlungen aus. Soweit das Landgericht in dem unmittelbar daran anschlie-

ßenden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich des-

halb erkennbar um eine verunglückte Formulierung, die den Bestand des Urteils

auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht

gefährdet.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert