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BGH Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Staatsanwältin
in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten
des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-
zung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch des
versuchten Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat
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Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
a) Aus Verärgerung, dass seine Ehefrau gegen ihn wegen vorausgegan-
gener Tätlichkeiten eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
beim Amtsgericht erwirkt und ihm trotz seines lautstarken Verlangens keinen
Zutritt zur ehelichen Wohnung gewährt hatte, drang der Angeklagte gewaltsam
in die Wohnung ein, indem er die Eingangstür eintrat. Er wollte seine Machtpo-
sition wieder herstellen, seine Ehefrau bestrafen, weil sie ihm nicht geöffnet hat-
te, und ihr - in diesem Moment noch ohne eine konkrete Vorstellung - "das
Schlimmste" antun. Als er bemerkte, dass sich seine Ehefrau zusammen mit
der Tochter auf den Balkon der im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilien-
hauses gelegenen Wohnung geflüchtet hatte, durchquerte er zügig das Wohn-
zimmer, stieß seine Tochter zur Seite, griff seiner Frau mit der linken Hand in
die Haare und packte sie mit seiner rechten Hand am Bein, um sie aus einem
spontan gefassten Entschluss heraus vom Balkon zu stürzen. Zunächst gelang
es ihm nur, seine Ehefrau über das Balkongeländer zu schleudern. Diese konn-
te sich an der äußeren Balkonseite hängend an dem Geländer festklammern.
Daraufhin schlug der Angeklagte mit voller Kraft auf die Hände seiner Frau, bis
diese sich nicht mehr festzuhalten vermochte und auf die ca. 4,70 Meter unter
der Oberkante des Balkongeländers liegende Rasenfläche stürzte. Bei seinem
Vorgehen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass seine Frau durch den
Sturz zu Tode kommen könnte.
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Diese überlebte den Sturz indessen ohne größere Verletzungen, insbe-
sondere auch deshalb, weil der Boden durch vorangegangenen Regen stark
durchweicht war. Der Angeklagte bemerkte sofort, dass seine Frau entgegen
seiner Vorstellung, sie könne sich bei dem Sturz das Genick brechen, kaum
verletzt war und sich aufzurichten versuchte. Immer noch in Wut hangelte er
sich selbst von dem Balkon herunter, um seine Frau jetzt auf andere Weise zu
töten. Er packte sie an den Haaren und zerrte sie zu einem an der Rasenfläche
entlang führenden gepflasterten Gehweg. Dort versuchte er, ihren Kopf auf die
Platten des Gehwegs zu schlagen. Dies gelang ihm jedoch aufgrund der hefti-
gen Gegenwehr seiner Frau nicht. Während er weiter auf sie eintrat und ein-
schlug, riefen zwei Nachbarn, die das Geschehen von ihren Balkonen aus beo-
bachteten, dem Angeklagten zu, dass er aufhören solle. Auch seine Tochter
versuchte, ihn von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, indem sie vom Balkon
aus ihre "Rollerblades" und andere Schuhe nach ihm warf. In dieser Situation
ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass er kein Messer mitgenommen hatte.
Er spielte noch mit dem Gedanken, seine Frau mit seinem Gürtel zu würgen,
weil seine Kräfte nachließen und es ihm wegen deren Gegenwehr nicht gelang,
ihren Kopf auf die Gehwegplatten zu schlagen. Letztlich entschloss er sich, von
seinem Opfer abzulassen, weil sich seine Wut durch deren Stoß vom Balkon
und die anschließenden Gewalttätigkeiten entladen hatte. Er zerrte seine Frau
an den Haaren zu einer an den Gehweg anschließenden Böschung, ging da-
nach noch einmal ins Haus, wo er eine von der Ehefrau vor der Wohnungstür
abgestellte Tüte mit ihm gehörenden Kleidungsstücken holte, und begab sich
sodann zu Fuß zur nächsten S-Bahn-Haltestelle. Am nächsten Tag stellte er
sich der Polizei.
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b) Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass der Ange-
klagte trotz der von ihm bemerkten Reaktionen seiner Tochter und der beiden
Nachbarn erst von seinem Opfer abließ, nachdem er noch mit dem Gedanken
gespielt hatte, seine Frau mit dem Gürtel zu erdrosseln. Zwar sei sein Ent-
schluss auch von dem Gedanken getragen gewesen, keinen Ärger mit der Poli-
zei zu bekommen. Die Möglichkeit, dass Polizeikräfte erscheinen könnten, sei
für sein Handeln jedoch nicht bestimmend gewesen, "zumal" er zunächst noch
einmal das Haus betreten habe, um seine Kleider zu holen, und sich erst da-
nach zu Fuß entfernt habe. Im Vordergrund seines Entschlusses, den Tatort zu
verlassen, habe vielmehr das Nachlassen seiner Aggressionen gestanden.
Nach alledem - so die rechtliche Würdigung des Landgerichts - liege ein fehlge-
schlagener Versuch nicht vor; vielmehr sei der Angeklagte mit strafbefreiender
Wirkung freiwillig vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts zurückgetre-
ten.
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2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-
richts, dass bei dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Voraussetzun-
gen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB
vorliegen können.
Nimmt der Täter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschie-
dene Handlungen vor, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten
Erfolges gerichtet sind, so steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der an-
fänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom
Versuch entgegen. Bilden diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten
Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des Täters verbunde-
nen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fra-
gen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt
andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbe-
endeter Versuch) oder nur durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter
Versuch) erreicht werden kann, allein nach der subjektiven Sicht des Täters
nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung. Ein fehlgeschlagener Ver-
such liegt in einem derartigen Fall nur dann vor, wenn der Täter in diesem Mo-
ment weiß oder zumindest annimmt, dass er den Taterfolg mit den bereits ein-
gesetzten oder anderen zur Hand
liegenden Mitteln nicht mehr ohne
zeitliche Zäsur herbeiführen kann (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2005, 263, 264
m. w. N.). Ebenso ist der in diesem Sinne nicht fehlgeschlagene Versuch nur
dann beendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Taterfolgs
als Folge seines Tuns für möglich hält; dass er bereits zuvor im Rahmen des
einheitlichen Geschehens nach einem der ersten Teilakte irrig diese Vorstellung
gewonnen hatte, ist dagegen ohne Belang, wenn er aufgrund des Fortgangs
des Geschehens seinen Irrtum unmittelbar erkannte (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f.
sowie die weiteren Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 15 a).
Daraus folgt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der
Täter zwischen den einzelnen Teilakten das Tatmittel wechselt, solange hier-
durch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in zeitlicher noch örtli-
cher Hinsicht beseitigt wird. Ebenso wenig wird die Verbindung der Einzelhand-
lungen, die diese durch die subjektive Zielrichtung des Täters erfahren, dadurch
unterbrochen, dass dieser hinsichtlich des Taterfolgs zunächst nur mit beding-
tem Vorsatz handelte und erst den oder die späteren Teilakte mit direktem Vor-
satz ausführte; denn selbst wenn er mit der ersten Ausführungshandlung vor-
rangig ein außertatbestandsmäßiges Ziel erreichen wollte und hierzu den tatbe-
standsmäßigen Erfolg lediglich billigend in Kauf nahm, führt allein das Erreichen
des außertatbestandsmäßigen Ziels nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein
Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausführung
nicht mehr möglich wäre (BGHSt 39, 221). Daher kann auch ein "Heraufstufen"
des tatbestandlichen Erfolgs zum primären Handlungsziel für sich einen späte-
ren Rücktritt nicht ausschließen. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich daher
auch hier auf der Grundlage des weiteren Fortgangs des Geschehens nach den
allgemeinen
Grundsätzen
(vgl.
auch
Eser
in
Schönke/
Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 17 b).
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies:
Ob der Versuch des Angeklagten, seine Frau zu töten, fehlgeschlagen
war oder ob es sich, so ein Fehlschlag zu verneinen ist, um einen unbeendeten
oder beendeten Versuch handelte, hat das Landgericht zutreffend nach den
Vorstellungen beurteilt, die der Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er seine
erfolglosen Bemühungen aufgab, seine Ehefrau durch Schlagen ihres Kopfes
gegen die Platten des Gehwegs ums Leben zu bringen. Denn der Sturz des
Opfers vom Balkon hatte zwar nicht zu dessen vom Angeklagten für möglich
gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Tod geführt, so dass die den
Sturz auslösende Tathandlung misslungen war; der Angeklagte hatte jedoch
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zum einen sofort erkannt, dass seine Annahme irrig war, durch das Hinabstür-
zen seiner Frau vom Balkon alles Erforderliche zu deren möglicher Tötung ge-
tan zu haben, und zum anderen augenblicklich eine andere Möglichkeit gese-
hen sowie diese in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang er-
griffen, seine Ehefrau auf andere Weise - durch Schlagen ihres Kopfes auf die
Gehwegplatten - zu töten. Die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens war we-
der durch den Wechsel des "Tatmittels" noch durch den Übergang von beding-
tem zu direktem Tötungsvorsatz aufgehoben worden.
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Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Landgerichts,
trotz des Misslingens auch der zweiten Tötungsvariante sei der Tötungsversuch
des Angeklagten in seiner Gesamtheit dann nicht fehlgeschlagen und ein frei-
williger Rücktritt vom unbeendeten Versuch weiter zu bejahen, wenn der Ange-
klagte nach dem erkannten Scheitern seiner zweiten Tötungshandlung noch die
Möglichkeit sah, trotz der Beobachtung des Geschehens durch die beiden
Nachbarn und des deswegen zu erwartenden baldigen Eintreffens der Polizei
den Tod seiner Frau durch deren Erdrosselung mit seinem Gürtel herbeizufüh-
ren, und er dennoch aus autonomen Motiven von der weiteren Tatausführung
absah. Da sich die Tat von Beginn an in der Öffentlichkeit zutrug, es dem An-
geklagten somit nicht auf Heimlichkeit ankam, stand allein die Entdeckung der
Tat hier der Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BGH
NStZ 1992, 587; 1999, 300, 301; Eser aaO § 24 Rdn. 50 m. w. N.). Selbst wenn
bei der Aufgabe der weiteren Tatausführung der Gedanke mitspielte, die Polizei
könne bald eintreffen, schloss dies die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus,
wenn dieser Gedanke das Handeln des Angeklagten nicht bestimmte. Gibt der
Täter die weitere Ausführung der Tat aus mehreren Beweggründen auf, so be-
urteilt sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für den Rücktritt bestimmend
ist (Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 177). Ist dieses autonom, der Täter
somit insgesamt Herr seiner Entschlüsse geblieben, ist der Rücktritt freiwillig;
auch dies hat das Landgericht nicht verkannt.
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b) Jedoch belegen die Urteilsgründe schon nicht hinreichend, dass der
Angeklagte ein Erdrosseln seiner Ehefrau mit seinem Gürtel noch für möglich
hielt, als er schließlich von ihr abließ. Nach den Sachverhaltsfeststellungen
spielte der Angeklagte noch einmal mit dem Gedanken, seinen Gürtel einzuset-
zen, um seine Ehefrau damit zu würgen. Entsprechende Ausführungen finden
sich im Rahmen der Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte trotz der vorheri-
gen massiven Gegenwehr seiner Ehefrau, die ein Schlagen ihres Kopfes gegen
die Gehwegplatten verhinderte, des Nachlassens seiner eigenen Kräfte und der
Beobachtung des Geschehens durch die beiden Nachbarn tatsächlich glaubte,
er könne seine Frau noch mit dem Gürtel erdrosseln, lässt sich dem nicht ent-
nehmen. Zwar legt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung dar,
der Angeklagte habe kein "unüberwindliches, zwingendes Hindernis zur Fort-
führung des Tatentschlusses" angenommen. Ohne eine entsprechende Be-
weiswürdigung hängt diese Aussage indessen in der Luft und ist für sich allein
nicht geeignet zu belegen, dass der Angeklagte den Versuch, seine Ehefrau zu
töten, noch nicht als gescheitert ansah.
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Darüber hinaus leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der
Frage, ob der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgab, an einem
rechtlichen Mangel. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von den subjek-
tiven Vorstellungen des Angeklagten beim Abbruch der Tat maßgeblich auf
zwei Gesichtspunkte: zum einen auf seine Aussage am Folgetag bei der Poli-
zei, er habe an seinen Gürtel gedacht, den er seiner Frau hätte um den Hals
legen und zuziehen können; zum anderen auf den objektiven Umstand, dass
der Angeklagte nicht sofort eilig vom Tatort flüchtete, sondern erst noch in das
Haus zurückging, um die von seiner Ehefrau vor der Wohnungstür abgestellte
Tüte mit Kleidungsstücken zu holen, und sich dann zu Fuß zur S-Bahn-
Haltestelle begab. Zwar mögen diese Aspekte für sich genommen die Würdi-
gung tragen, der Angeklagte habe nicht maßgeblich aus Furcht vor der Polizei,
sondern wegen des Nachlassens seiner Aggressionen aus vorrangig autono-
men Motiven davon abgesehen, seinen Gürtel als Drosselungsinstrument ein-
zusetzen. Jedoch hat das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung maß-
geblichen Inhalt der - im Urteil mitgeteilten - polizeilichen Aussage des Ange-
klagten übergangen, der dieser Würdigung entgegenstehen kann. So hat der
Angeklagte angegeben, er habe sich, als er die Nachbarn habe schreien hören,
gefragt, warum er kein Messer dabei gehabt habe; dann hätte er ihr - seiner
Ehefrau - in die Kehle geschnitten. Diese Aussage ist schwerlich vereinbar mit
der Annahme des Landgerichts, der Abbruch der Tat sei vorrangig durch das
Abflauen der Aggressionen des Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber hin-
aus hat der Angeklagte das Abstandnehmen von weiteren Tötungshandlungen
unmittelbar mit der Angst vor der Polizei und nicht mit nachlassender Wut er-
klärt: "Als er die Nachbarn schreien gehört habe, sei er weggegangen, weil er
keinen Ärger mit der Polizei haben wollte." Auch dies spricht dagegen, dass der
Angeklagte vorrangig aus freiem Willen und autonomen Motiven von der weite-
ren Tatausführung Abstand nahm. Da das Landgericht diese beiden Aspekte
nicht in seine Erwägungen miteinbezogen hat, beruht seine Überzeugung, der
Angeklagte habe trotz der Reaktionen seiner Tochter und der Nachbarn erst
aufgrund des Verebbens seiner Wut von seiner Ehefrau abgelassen, auf einer
lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
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3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-
dung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, sie hierzu an ein ande-
res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert