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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – 3 StR 8/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 8/07

BESCHLUSS

vom 8. Februar 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2006, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 12. Oktober 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.

Gründe:

1

Der Antrag des Beschuldigten ist unzulässig. Er hat nach Zustellung des Be- schlusses am 19. Dezember 2006 nicht innerhalb einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sein unter dem Datum vom 27. Dezember 2006 gestell- ter Antrag ist erst am 29. Dezember 2006 und damit verspätet beim Landgericht Kiel eingegangen.

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