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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – 3 StR 8/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2006, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 12. Oktober 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.
Gründe:
1
Der Antrag des Beschuldigten ist unzulässig. Er hat nach Zustellung des Be- schlusses am 19. Dezember 2006 nicht innerhalb einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sein unter dem Datum vom 27. Dezember 2006 gestell- ter Antrag ist erst am 29. Dezember 2006 und damit verspätet beim Landgericht Kiel eingegangen.
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