BGH Beschluss vom 08.02.2007 – 4 StR 24/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Bewährungsversagen des Angeklagten nicht entnehmen (UA 8, 9). Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird jedoch abgese- hen, weil die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann