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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – 4 StR 599/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. September 2006 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auf der Verwertung der Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen J. das Urteil angesichts der zum äußeren Sachverhalt geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen J. nicht beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible